Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 3 (14.4.1925)
- Date
- 1925-04-14
- Page
- Seite 46 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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46 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 Auf je dreihundert Stimmen entfällt ein Abgeordneter und ein Ersatzmann. Die Reststimmen werden einer Landesliste zugeteilt. 8 7- Stimmberechtigt sind alle volljährigen Gemeindeangehörigen beiderlei Geschlechts, die in einer Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen sind. Nichtreichsangehörige erlangen das Stimmrecht erst durch fünfjährigen, ununterbrochenen Wohnsitz im Wahlkreis. Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindeangehörigen, die 25 Jahre alt sind und die Reichsängehörigkeit besitzen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren trifft die durch Verbandsbeschluß festzusetzende Wahlordnung. 8 8. Die Amtszeit der Abgeordneten beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Amtszeit findet die Neuwahl statt. 8 9. Die Tagung tritt in der Regel einmal im Jahre zusammen. Sie wird durch den Rat berufen. Die Berufung mutz erfolgen, wenn mindestens zehn Abgeordnete oder wenn Gemeinden, die mindestens den 5. Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen, dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Beschlußfassung (§ 4 Abs. 2) über: 1. Die Wahlordnung für Tagung und Rat (§§ 7, 15). 2. Die Wahlordnung und die Geschäftsordnung für die Ausschüsse der Tagung, für die gemeinschaftlichen Ausschüsse der Tagung und des Rats und für die Hauptausschüsse der religiösen Richtungen (8 18). 3. Die für die Bestellung besoldeter Beamter maßgebenden Grundsätze (§ 20). 4. Den^ Haushaltplan und die Prüfung der Rechnungen 5. Verfassungsänderungen (§ 25). 6. Die Auflösung des Verbands (§ 26). § 10. Die Tagung wird durch öffentliche Bekanntmachung mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung berufen. 8 11. Die Tagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. 8 12. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wird in einem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 8 13. Die Tagung wird von dem Präsidenten des Rats oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. Sie wählt für den Wahlabschnitt einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 8 13a. Die Tagung bestellt einen Ständigen Ausschuß. Dieser hat in der Zeit, in der die Tagung nicht versammelt ist, die Rechte der Tagung auszuüben und insbesondere bei der Fassung von Verbandsbeschlüssen mitzuwirken. Der Rat hat Vorlagen, die der Beschlußfassung der Tagung unterliegen, dem Ständigen Ausschuß mitzuteilen: 1. in dringenden Fällen, deren Erledigung bis zum nächsten Zusammentritt der Tagung nicht ausgeschoben werden kann; 2. in Angelegenheiten, deren Erledigung die Tagung dem Ausschuß ausdrücklich übertragen hat. Die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses find der Tagung beim nächsten Zusammentritt zur Kenntnis und soweit sie nicht bereits ausgeführt find, zur Genehmigung vorzulegen. Auf den Ständigen Ausschuß finden die 88 11 und 12 der Verfassung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Tagung entsprechende Anwendung. Der Ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Tagung, bis die neue Tagung Zusammentritt. Zu Verfassungsänderungen ist der Ständige Ausschuß nicht befugt. Der Rat und dessen Vorstand. ~ 8 14- Der Rat besteht aus 20 Mitgliedern, die sich zusammensetzen 13 Vertretern der Verbandsgemeinden, 3 Rabbinern, 2 Gemeindebeamten, 2 von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. 1. Die Gemeinden München und Nürnberg ordnen je zwei Vertreter ab. Die übrigen Vertreter werden von den sämtlichen Gemeinden außer München und Nürnberg im Wege der Verhältniswahl in zwei Wahlkreisen in der Art gewählt, daß auf das rechtsrheinische Bayern sieben, auf die Pfalz zwei Vertreter treffen. Jede Gemeinde hat mindestens eine Stimme. Zählt sie mehr als hundert Seelen, so entfällt auf jedes weitere volle Hundert eine weitere Stimme. Maßgebend ist die letzte amtliche Zählung. Die Vertreter werden von den Gemeindebehörden gewählt. Das Stimmrecht der Zweck- und Bezirksoerbände (8 1 2tbf. 4) bemißt sich nach § 24. 2. Die Rabbiner werden von den im Amte befindlichen Rabbinern und Rabbinerstellvertretern der Verbandsgemeinden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. - 3. Die Gemeindebeamten bezeichnet der Israelitische Lehrerverein für Bayern aus der Zahl der Beamten der Verbandsgemeinden. 4. Die Tagung setzt das Wahlverfahren für die von ihr zu wählenden Vertreter fest. Für jeden Vertreter ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen oder zu benennen. Der Rat gilt als ordnungsmäßig zusammengesetzt, auck wenn die zu Ziffer 2 und 3 Berechtigten ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bezeichnen. Niemand kann gleichzeitig. Mitglied der Tagung und des Rats fein. 8 is. Wählbar zum Rat sind die Personen, die zur Tagung gewählt werden können. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Wahlverfahren regelt im übrigen die durch Verbandsbeschluß festzusetzende Wahlordnung. Die Mitglieder des Rats führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt solange fort, bis der neue Rat zusammengetreten ist. 8 16. Der Rat führt die Geschäfte des Verbandes. Er bereitet die Vorlagen für die Tagung vor und führt die Beschlüsse des Verbandes aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Mitglieder sind berechtigt, der Tagung beizuwohnen und sich an deren Verhandlungen zu beteiligen. 8 17. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei stellvertretende Präsidenten, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und je einen Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Geschäftsjahres. Bis zur Neuwahl führen die früher gewählten Personen ihr Amt fort. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter oder der Schriftführer vertritt den Verband nach außen. Für jede den Verband verpflichtende Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Präsidenten oder, eines seiner Stellvertreter oder des Schriftführers und eines weiteren Mitglieds des Vorstands.