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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-04-14 · 3 (14.4.1925) · p. Seite 48

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
3 (14.4.1925)
Date
1925-04-14
Page
Seite 48 (sequence 21)
Language
German
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48 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 1. von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung der Steuerverbandsverkrekungen des Verbandes und der Mitgliedsgemeinden, 2. von Streitigkeiten der Gemeinden über ihr Verhältnis zueinander in Verbandsangelegenheiten und über das Verhältnis der Gemeinden zum Verband, 3. von Beschwerden der zuschutzbedürftigen Gemeinden gegen die Aeststellungsbescheide der Verbandsleitung über die Eigenleistung der Gemeinden und die Zuschüsse des Verbandes, 4. von Beschwerden gegen die Festsetzung der Verbandsumlagen durch die Organe des Verbandes, 5. von Anträgen und Beschwerden aus Grund der §§ 23a und b der Verfassung des Verbandes, 6. von Anträgen und Beschwerden nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gebietserweiterung der Kultusgemeinden, 7. von Streitigkeiten zwischen Gemeinden» Rabbinern, Gemeindebeamten und Angestellten aus Anruf der Beteiligten. Verfassungsänderung. § 25. Verfassungsänderungen müssen im Rat zwei Drittel der Mitglieder und in der Tagung mindestens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Auflösung. 8 26. Die Auflösung des Verbands erfordert im Rat eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder und in der Tagung eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Abgeordneten. Der hieraus gerichtete Antrag darf nur dann bei der Tagung eingebracht werden, wenn es von dem Rat beschlossen oder von der Hälfte der Abgeordneten oder von Gemeinden, die mindestens den dritten Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen, beantragt wird. Bei Auflösung ist über die Verwendung des Vermögens durch Verbandsbeschlutz zu bestimmen. Übergangsbestimmungen. 8 27. 1. Der von der Versammlung gewählte Ausschuß hat die Beitrittserklärungen der Gemeinden und Vereinigungen von Gemeinden entgegenzunehmen und die zur Ausführung der Verfassung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Wahlen zur Tagung und zum Rat vor Ablauf des Jahres 1920 durchzuführen. Der Ausschuß wird mit der Begutachtung der Fragen gegenüber der Staatsregierung beauftragt, die sich auf die Neuordnung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse der Israeliten in Bayern beziehen. Er tritt außer Wirksamkeit, sobald der Rat gebildet ist. Bis zur Abordnung der von der ersten Tagung zu wählenden Vertreter besteht der Rat aus den in § 14 Ziff. 1—3 bezeichnten Mitgliedern. 2. Die Kosten der Wahlen und der Einrichtung des Verbands bestreiten vorschußweise die Gemeinden mit mehr als 1000 Seelen, das sind die Gemeinden München, Nürnberg, Fürth, Würzburg, Augsburg, Bamberg im Verhältnis der Höhe des Voranschlags für das Jahr 1920. Solange dem Verband Mittel zur Erfüllung feiner Aufgaben aus Umlagen nach § 23 Ziff. 1 nicht zur Verfügung stehen, werden die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung des Bedarfs herangezogen. 3. Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, dem Ausschuß die Bevölkerungsziffer nach dem Stand vom 1. Juli 1920 und den Eingang aus Steuern oder, soweit Steuern nicht erhoben werden, aus entsprechenden anderen Beiträgen für das Jahr 1919 mitzuteilen. 4. Der Ausschuß hat die Veränderungen im Bestand der Gemeinden und die Veränderung der Kopfzahl seit der letzten amtlichen Zählung (1910) bei Festsetzung der auf die Gemeinden entfallenden Stimmen (§ 14) zu berücksichtigen. Er kann jedoch im einzelnen Fall das Ergebnis der letzten amtlichen Zählung zugrunde legen, wenn er die Angaben über den neuerlichen Bevölkerungsstand nicht für zuverlässig er- Beschlüsse der Versammlung. (Aus dem Protokoll über die Verhandlungen der verfassunggebenden Versammlung vom 20. und 21. April 1920.) 1. Dem Verband obliegt die Förderung einer Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands unter Berücksichtigung der Organisationen der Länder. 2. Jede Verbandsgemeinde hat einem Rabbinatsbezirk anzugehören. Für die koburgischen Gemeinden bleibt gesonderte Regelung Vorbehalten. 3. Der Verband wird dahin wirken, daß Rabbiner und Religionslehrer nach Bewährungsfrist lebenslänglich angestellt werden. Bekanntmachung. Wir geben hiermit den nachfolgenden Verbandsbeschluß vom 16. März 1925 betr. Gebietserweiterung der Kultusgemeinden bekannt. 1. Die Religionsgemeinden (Kultusgemeinden) haben auf Grund des Art. 2 des religionsgefellfchaftlichen Steuergesetzes vom 1 August 1923, sowie der Kultus-Ministerialentschließung Nr. 43803 vom 29. September 1923 das Recht, ihr Körperschaftsgebiet über die bisherigen Grenzen zum Zwecke der Einbeziehung der nicht durch andere Gemeinden erfaßten Gebietsteile auszudehnen. 2. Vor der Durchführung dieser Maßnahme haben sich benachbarte Kultusgemeinden miteinander ins Benehmen zu setzen. Sie können sich hierbei der Vermittlung der zuständigen Distriktsaus-, schütze bedienen. Bei Streitigkeiten entscheiden die Schiedsgerichts des Verbandes. 3. Vor der Ausdehnung des Körperschaftsgebietes ist den an der Umbildung Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Ausdehnung Gelegenheit zur Einsprache zu geben. Von der erfolgten Änderung des Gebietes religionsgemeindlicher Steueroerbände ist der Regierung, Kammer des Innern, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus Anzeige zu erstatten, aus der ersichtlich sein muß, daß das rechtliche Gehör gewahrt ist. Die Änderung erlangt Wirksamkeit, wenn binnen zwei Monaten keine Erinnerung erhoben oder wenn sie als behoben erklärt worden ist (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. August 1923, Abs. 2 Ziff. b, c, d. ME. vom 29. September 1923). 4. Kultusgemeinden dürfen nur örtlich mit ihnen zusammenhängende, durch öffentlich-rechtliche Grenzen abgeschlossene Gebiete sich angliedern. Sogenannte Enklaven sind unzulässig. 5. Die Kultusgemeinden haben die Verpflichtung, für die religiösen Bedürfnisse der in dem erweiterten Gebiet lebenden Religionsgenossen zu sorgen. Bei Erfüllung dieser Aufgabe werden die Gemeinden erforderlichenfalls vom Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden unterstützt. 6. In Fällen, in denen a) die eingemeindeten Religionsgenossen eine Filialgemeinde oder sonst eine Vereinigung bilden und so die Sorge für ihre religiösen Bedürfnisse mit übernehmen, b) die Gemeinde aus räumlichen oder sonstigen Gründen die religiöse Fürsorge nur in beschränktem Maße leisten kann, hat die Kultusgemeinde einen angemessenen Teil det Steuer zurückzuerstatten. Die Rückerstattung soll nicht über 75 Prozent der Steuer betragen. Streitigkeiten über die Höhe der Rückerstattung werden im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes ausgetragen. 7. Erklären eingemeindete Religionsgenossen, daß sie aus religiösen Bedenken von den Kultuseinrichtungen ihrer Gemeinde keinen Gebrauch machen und darum die einer anderen Gemeinde in Anspruch nehmen, so kann diese von der zuständigen Gemeinde die Erstattung eines angemessenen Teils der Kultusumlagen dieser Religionsgenotzen, im Höchstfälle 76 Prozent verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung werden im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes ausgetragen. Erkennt die zuständige Gemeinde die religöfen Bedenken nicht als begründet an, so kann der Religionsgenotze die Entscheidung des von ihm bezeichneten religiösen Hauptausschusses des Verbandes anrufen. 2r. Neumeyer.

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