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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-03-10 · 2 (10.3.1925) · p. Seite 29

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
2 (10.3.1925)
Date
1925-03-10
Page
Seite 29 (sequence 22)
Language
German
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 29 d) aus räumlichen oder sonstigen Gründen die religiöse Fürsorge durch die Gemeinde nur in beschränktem Maße mög-> lich ist, hat die Kultusgemeinde einen angemessenen Teil der Steuer zurückzuerstatten. Die Rückerstattung soll nicht über 75% der Steuer betragen. Streitigkeiten über die Höhe der Rückerstattung werden im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes ausgetragen. 7. Erklären eingemeindete Religionsgenossen, daß sie aus religiösen Bedenken von den Kultuseinrichtungen ihrer Gemeiilde keinen Gebrauch machen und darum die Kultuseinrichtungen einer anderen Gemeinde in Anspruch nehmen, so kann diese Gemeinde von der zuständigen Gemeinde die Erstattung eines angemessenen Teils der Kultusumlagen des Religionsgenosssn, im Höchstfälle 75% verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung werden im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes ausgetragen. Erkennt die zuständige Gemeinde die religiösen Bedenken nicht als begründet an, so kann der Religionsgenosse die Entscheidung des von ihm bezeichneten religiösen Hauptausschusses des Verbandes anrufen. Trauungen. Antrag auf Anstellung von Bezirks- und Wanderlehrern auf kosten des Verbandes bayer. ifr. Gemeinden. (Berichterstatter Seminaroberlehrer Stoll-Würzburg.) Rabb. Dr. Hanover-Würzburg unterbreitet dem Verband bayer. isr. Gemeinden im Zusammenhang mit dem oben genannten Antrag einen Überblick über die Zahl der volksschul- und fortbildungsschulpflichtigen Kinder der 20 Landgemeinden seines Rabbinatsdistriktes, sowie Mer den Altersaufbau in diesen Gemeinden. Rach dieser Statistik sind in 20 Landgemeinden mit insgesamt 1075 Seelen vorhanden: im Alter von 1— 6 Jahren 95 Personen 6—10 10—20 20—30 30—40 40—50 50—60 60—70 70—90 31 179 141 143 167 132 100 87 Diese Altersschichtung belegt zunächst die schon längst bekannte Tatsache, daß von einem Bevölkerungszuwachs bei den deutschen Juden, selbst auf dem Lande, heute nicht mehr gesprochen werden kann. Berücksichtigt man, daß erfahrungsgemäß nur ein kleiner Bruchteil des Nachwuchses in den Landgemeinden sein Fortkommen auf der väterlichen Scholle sucht, so kann man an diesem Zahlengebilde wiederum deutlich den Fortschritt im Absterben der Landgemeinden erkennen; seit 1913 ist ihre Seelenzahl um 300 gesunken. Im Zusammenhänge mit dem von uns zu begründenden Anträge interessiert aber zunächst die Tatsache, daß in diesen 20 Landgemeinden nur ein einziger Religionslehrer amtiert. In 5 weiteren Gemeinden wirkt je ein Volksschullehrer, von welchen 3 bezw. 4 bereits abgebaut sind. Diese 6 Lehrkräfte versorgen einschließlich einiger Filialen insgesamt 9 Gemeinden. Die 11 übrigen Gemeinden, von welchen 3 mit je ca. 15 Seelen als Zwerggemeinden anzusprechen sind, haben weder einen eigenen Beamten, noch sonst irgendwelche Einrichtung, welche für die Belehrung der schulpflichtigen - und schulentlassenen Jugend oder der älteren Generationen in einer auch bei bescheidensten Ansprüchen als ausreichend anzuerkennenden Weise Sorge trägt. Nahezu erschreckend ist die Tatsache, daß in diesen 11 Gemeinden 33 volksschulpflichtige oder fortbildungsschulpflichtige Kinder vorhanden sind, für deren religiöse Belehrung mangelhaft oder gar nicht gesorgt ist. Welche Gefahren das Heranwachsen einer Jugend für die Judenheit bedeutet, die ohne Kenntnis und infolgedessen ohne rechtes Interesse für das Judentum dahin lebt, bedarf keiner Erwähnung. Nachdem manche dieser Gemeinden schon länger als ein Jahrzehnt die Segnungen eines geregelten Religionsunterrichtes entbehren, ist auch die Zahl der schulentwachsenen Jugend, welche fast ohne Kenntnis des Judentums aufwächst, in diesen Gemeinden verhältnismäßig groß. Die Gefahr, die sich aus den geschilderten Zuständen ergibt, erscheint um so größer, als für einen Teil der Landbevölkerung auch geistige Werte anderer Lebensgebiete als des Jüdischen kaum in Betracht kommen und weil bei dem späterhin doch wieder einmal einsetzenden Zug in die Stadt den städtischen Glaubensgemeinden ein Material zufließen muß, das, in Gleichgültigkeit aufgezogen, sehr schnell den zersetzenden Einflüssen der Stadt anheimfallen muß. Ähnliche Verhältnisse mangelnder religiöser Unterweisung liegen vor im nordöstlichen Bezirk der unterfränkischen Rhön (Rabbinatsdistrikt Kissingen). Im Rabbinatsdistrikt Bayreuth sind einige Kinder in Oberlangenftadt und Kronach ohne Unterricht. Die von den Distriktsrabbinaten des rechtsrheinischen Bayerns eingeholten Äußerungen zum Antrag des Rabbinats Würzburg lassen erkennen, daß, obgleich in den meisten Gemeinden durch die Tätigkeit eines Kultusbeamtsn für die schulpflichtige Jugend mehr oder weniger gesorgt ist, es doch vielfach an Gelegenheit für die Belehrung der schulentwachsenen Jugend und der älteren Generation fehlt. Da die zuerst genannten lehrerlosen Gemeinden infolge wirtschaftlicher und infolge einer schon Jahrzehnte andauernden geistigen Verarmung auch bei Zusammenschluß mit Nachbargemeinden und unter Zuhilfenahme der bisher üblichen Zuschußleistung des Verbandes nicht fähig sind, eine Beamtenanstellung vorzunehmen, erwächst der jüdischen Gesamtheit die heilige Pflicht, die jüdischen Seelen, welche von den Gefahren der Unwissenheit in jüdischen Dingen bedroht sind und welche ohne fremde Hilfe dem Judentum verloren wären, zu retten. Berichterstatter stellt deshalb den Antrag: Der V. I. G. wolle grundsätzlich beschließen: 1. Für lehrerlose Bezirke, welche zu einer Bezirksgemeinde (im Sinne einer gemeinsamen Beamtenanstellung) zusammenge-. schlossen werden können, welche aber bisher zu einer Beamtenanstellung sich als unfähig erwiesen haben, wird ein Beamter angestellt. 2. Für zerstreut liegende Gemeinden eines Bezirkes, bei welchen der Zusammenschluß zu einer Bezirksgemeinde in Rücksicht auf die Entfernungen nicht angängig erscheint, werden Wanderlehrer bestellt, welche ausschließlich mit der religiösen Belehrung der Jugend und der Erwachsenen in diesen Gemeinden zu betrauen sind. 3. Für Bezirke, in welchen zwar für die schulpflichtige Jugend entsprechend gesorgt ist, in welchen jedoch das Bedürfnis nach weitergehender Belehrung für die reifere Jugend und die Erwachsenen nur durch Heranziehung von Wanderlehrern befriedigt werden kann, leistet der Verband Zuschüsse zu den Kosten für etwaige Sonderhonorare und zu den Reisekosten. 4. In den Fällen 1—3 vermitteln die zuständigen Rabbinate die Beamtenbestellung nach Einvernahme der Gemeinden und der zuständigen Distriktsausschüsse. Die Verbandskasse übernimmt Besoldung und Versorgung. Im Einzelnen wird als vordringlich vorgeschlagen: a) Anstellung eines Beamten für den Bezirk Marktheidenf e l d mit Anschluß von Karbach und Homburg im Rabbinatsdistrikt Würzburg; desgleichen Anstellung eines Beamten in W i l l m a r s mit Anschluß von Oberelsbach, Nordheim und Oberwaldbehrungen im Rabbinatsdistrikt Kissingen. (In beiden Fällen im Sinne der Forderung unter 1.) b) Bestellung eines Wanderlehrers mit dem Sitz in Würzburg für die Gemeinden Rimpar, Estenfeld, Veitshöchheim, Ober¬ und Unteraltertheim, Reichenberg. (Im Sinne von 2 der obigen Forderung.) c) Gewährung von Zuschüssen zur Deckung der Reisekosten beim Besuch der Gemeinde Steinach durch den Lehrer einer Nachbargemeinde, sowie für geeignete Wanderredner im Bezirk Kissingen: desgleichen für den Rabbinatsdistrikt Ansbach zur Bestellung eines Wanderredners: ebenso für den Rabbinatsdistrikt Bayreuth zur Versorgung der Gemeinden Oberlangenftadt, Kronach und Burgkundstadt. In Rücksicht auf die geistige Einstellung der inbezug aus den Jugendunterricht als gefährdet zu bezeichnenden Gemeinden wird das Ziel, diese Jugend für das Judentum zu gewinnen, leichter zu erreichen sein, wenn von materiellen Forderungen an die Gemeinden im Sinne der Beitragsleistung zu den entstehenden

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