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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-03-10 · 2 (10.3.1925) · p. Seite 28

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
2 (10.3.1925)
Date
1925-03-10
Page
Seite 28 (sequence 21)
Language
German
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28 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 2 2. Aufgaben. Den Rabbinatsdistrikten obliegt a) die Verwaltung ihrer Angelegenheiten, insbesondere 1. Anstellung des Distriktsrabbiners und seine Versetzung - in den Ruhestand. L Regelung seiner Besoldung, 3. Errichtung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen (Wanderlehrer, Friedhöfe, Krankenhäuser usw.), 4. Verteilung und Aufbringung des Distriktsbedarfes, b) die Unterstützung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden in der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen. 3.Organe. Die Organe der Rabbinatsdistrikte find a) die Distriktsversammlung. Diese besteht aus Vertretern der , Kultusgemeinden. Jede Gemeinde hat mindestens eine Stimme; zählt sie mehr als hundert Seelen, so entfällt auf jedes angefangene Hundert eine weitere Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist zulässig. b) Der Distriktsausschuß, der von der Distriktsversammlung gewählt wird. Er besteht aus dem Diftriktsrabbiner als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Dem Ausschuß soll ein Lehrer oder anderer Beamter und mindestens ein Vertreter einer Kleingemeinde angehören. Dem Distriktsausschuß obliegt die Verwaltung des Distrikts. Die Mitglieder des Distriktsausschusses nehmen an den Beratungen der Distriktsversammlung teil. 4. Für die Mitglieder der Distriktsversammlung und des Distriktsausschusses sind Ersatzleute in gleicher Zahl zu wählen. In Angelegenheiten, die den Rabbiner oder einen Beamten betreffen, nimmt der Beteiligte an Beratung und Abstimmung nicht teil; für ihn tritt ein Ersatzmann ein. ö.Umlagen. Die Distrikte decken ihren Bedarf entweder a) nach Maßgabe des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes, wobei sie sich der Mitwirkung der Gemeinden bedienen können, oder b) durch Vereinbarung mit den Gemeinden. 6. Rabbinergehalt. Zum Rabbinergehalt leistet die Sitzgemeinde vorweg einen von der Distriktsversammlung zu be-> stimmenden Teil, der mindestens ein Drittel der Gesamtleistung ' betragen soll. Gegen die Festsetzung der Vorausleistung der Sitzgemeinde kann jede Gemeinde des Distrikts die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Verbandes anrufen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 7. Rabbinerwahl. Der Rabbiner wird nach Maßgabe der vom Rat des Verbandes zu erlassenden Wahlordnung gewählt. 8. Austritt von Gemeinden. Die Gemeinden können nur im Falle der Erledigung eines Rabbinats aus dem Distrikt ausscheiden. Sie haben sich in diesem Falle einem anderen Rabbinatsdistrikt anzuschließen. Ausscheidung und Anschluß erfordern die Genehmigung des Rates. Der Rat kann auch' von sich aus die Veränderung in der Gliederung von Rabbinatsdistrikten anregen. Die Genehmigung des Rates kann nicht versagt werden, wenn das Ausscheiden auf Grund ernsthafter religiöser Bedenken erfolgt. Ob solche Bedenken als begründet anzusehen sind, entscheidet der von der Gemeinde angerufene religiöse Hauptausschuß des Verbandes. Für den Fall, daß die Bedenken als begründet anerkannt werden, überweist der Rat die Gemeinde einem anderen Rabbinatsdistrikt nach Anhörung des Hauptausschusses des in Aussicht genommenen Distrikts und seines Rabbiners. Der Distrikt, dem eine Gemeinde vom Rat zugewiesen wird, ist verpflichtet, die Gemeinde aufzunehmen. ... Die Verpflichtung zur Beitragsleistung zu den bereits bestehenden Lasten des Distrikts, aus dem die Gemeinde ausscheidet. bleibt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, unberührt. 9. A u f l ö s u n g. a) Die Auflösung eines Distrikts kann nur bei Erledigung eines Rabbinats mit Dreiviertelmehrheit der Distriktsversammlung beschlossen werden. b) Der Distrikt kann sich mit der nämlichen Mehrheit einem rinderen Distrikt angliedern. Falls einzelne- Gemeinden dieser Angliederung aus religiösen Gründen widersprechen, finden die Vorschriften des § 8 Anwendung. e) Wird eine Angliederung des Distrikts als Ganzes nicht beschlossen, so sollen die einzelnen Gemeinden sich dem ihnen örtlich zunächst gelegenen Rabbinatsdistrikt anschließen. Hierzu ist die Zustimmung des Rates erforderlich. Erfolgt der Anschluß nicht innerhalb angemessener Frist, so überweist der Rat die Gemeinde einem Distrikt. Widerspricht die Gemeinde aus religiösen Gründen, so finden die Vorschriften des § 8 Anwendung. ck) Im Falle einer Auflösung eines Rabbinatsdistrikts beschließt die Distriktsversammlung mit Dreiviertelmehrheit über die Verwendung des Vermögens und die Regelung der bestehenden Verbindlichkeiten. Ergibt sich hierbei keine Dreiviertelmehrheit so entscheidet der Rat, gegen dessen Entscheid jede Gemeinde das Schiedsgericht anrufen e) Rabbinate, die seit 10 Jahren keinen Rabbiner haben, gelten als aufgelöst; es ttitt das Verfahren nach b, c, d ein. 10. Neubildung. Die Einrichtung eines neuen Rabbinatsdistrikts erfordert die Genehmigung des Rates und die Verleihung der Körperschaftsrechte durch die Staatsregierung. 11. Der Rat kann auf Antrag der Beteiligten unter Berücksichtigung des Herkommens anderweitige Bestimmungen treffen. 12. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Gemeinden und Rabbinate München und Nürnberg und die ihnen angeschlossenen Gemeinden keine Anwendung. Anlage. Zur Zeit bestehen die Rabbinate: München, Augsburg, Jchenhausen, Sulzbürg (Sitz in Neumarkt), Regensburg. Bamberg, Bayreuth, Ansbach. Fürth, Nürnberg, Schwabach, Aschaffenburg, Burgpreppach, Kifsingen, Kitzingen, Schweinfurt, Würzburg, Frankenthal (Sitz in Dürkheim), Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken (Sitz in Pirmasens). Die Rabhinate Burgkundstadt, Schnaittach. Wallerstein sind unbesetzt. Gebietserweiterung der Kultusgemeinden. (Entwurf.) 1. Die Israelitischen Religionsgemeinden haben auf Grund des Art. 2 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. Aug. 1923, sowie der Ministerialentschließung Nr. 43803 vom 29. September 1923 das Recht, ihr Körperschaftsgebiet über die bisherigen Grenzen zum Zwecke der Einbeziehung der nicht durch andere Gemeinden erfaßten Gebietsteile auszudehnen. 2. Vor der Durchführung dieser Maßnahme hat sich die Kultusgemeinde mit den angrenzenden Kultusgemeinden ins Benehmen zu setzen. Sie kann sich hierbei der Vermittlung der zuständigen Distriktsausschüsse bedienen. 3. Vor einer Ausdehnung des Körperschaftsgebietes ist den an der Umbildung Beteiligten Gelegenheit zur Einsprache durch öffentliche Bekanntmachung von der beabsichtigten Ausdehnung zu geben. Von der erfolgten Änderung des Gebietes religionsgemeindlicher Steuerverbände ist der Regierung, Kammer des Innern, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus Anzeige zu erstatten, aus der ersichtlich sein muß, daß das rechtliche Gehör gewahrt ist. Die Änderung erlangt Wirksamkeit, wenn binnen zwei Monaten keine Erinnerung erhoben oder wenn sie als behoben erklärt worden ist (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. August 1923, Abs. 2 Ziff. b, c, d. ME. vom 29. September 1923). 4. Kultusgemeinden dürfen nur zusammenhängende, durch öffentlich-rechtliche Grenzen abgeschlossene Gebiete sich angliedern, sogenannte Enklaven find unzulässig. 5. Kultusgemeinden haben die Verpflichtung, für die religiösen Bedürfnisse der in dem erweiterten Gebiet lebenden Religionsgenossen zu sorgen. Bei Erfüllung dieser Aufgabe werden die Gemeinden erforderlichenfalls vom Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden unterstützt. 6. In Fällen, in denen . a) die eingemeindeten Religionsgenossen einen Verein oder eine Filialgemeinde oder sonst einen Zusammenschluß bilden und für ihre religiösen Bedürfnisse ganz oder teilweise aus eigener Kraft sorgen,

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