Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-03-10 · 2 (10.3.1925) · p. Seite 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
2 (10.3.1925)
Date
1925-03-10
Page
Seite 30 (sequence 23)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2727810-2727811-2727813--00063-2728505
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

30 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 2 Kosten zunächst möglichst abgesehen wird. Zur Bringung materieller Opfer können solche Gemeinden erst im Laufe der Zeit erzogen werden. Hingegen wäre bei den unter a und b vorgeschlagenen Anstellungen mit einem Kostenbeitrag des Staates in Form des Unterrichtshonorars für den Religionsunterricht der schulpflichtigen Jugend in den betreffenden Gemeinden zu rechnen. Es darf angenommen werden, daß das betreffende Unterrichtshonorar im günstigsten Falle dazu ausreichen wird, die Reisekosten für den Bezirks- oder Wanderlehrer zu decken. Somit verbleibt dem V. B. I. G. im wesentlichen die BestreiMng der Beamtenhonorare, welche nach vorläufiger Schätzung beziffern dürsten: a) Marktheidenfeld u. Willmars je 3300.— (Lehrer in den ersten Stufen der Gruppe VII 6 600.— d) Wanderlehrer für den Distrikt Würzburg (die Schwierigkeit dieser Aufgabe verlangt eine ersah-, rene Lehrerpersönlichkeit) 4 500.— c) Zuschüsse für die Bezirke Kissingen und Ansbach für Wanderlehrer je 1200.— 2400.— für den Bezirk Bayreuth 700.— 3100 — Sa. 14100.— Da die vorgeschlagenen Anstellungen frühestens mit dem 1. April 1925, wahrscheinlich aber erst späterhin, wirksam werden können, beantragt der Berichterstatter, der B. B. I. G. wolle für Zwecke der Anstellung von Bezirks- und Wanderlehrern im Etat von 1925 einstweilen die Summe von M. 10 000.—, für das Jahr 1926 jedoch in Rücksicht auf etwa hinzukommende weitere Forderungen den Betrag von M. 16 000.— bereit stellen. Entschließung des Staaksminisieriums für Unterricht und Kultus Nr. IV 161. Staatsministerium für Unterricht und Kultus. An München, den 14. Februar 1925 die Regierung, Kammer des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg. Die Regierung von Unterfranken und Aschasfenburg, Kammer des Innern, hat mit Entschließung vom 8. April 1924 an den Distriktsrabbiner in. folgendes ausgesprochen: „Auf Grund der Ihnen zustehenden Aufsicht über den Religionsunterricht (M. E. v. 29. 6. 1863 Ziff. 5; KMBl. 1865 S. 218) haben Sie das Recht, den Religionsunterricht in.... jederzeit zu besuchen, durch Fragestellung sich vom Stande der Schule zu überzeugen, die Vorlage des Stunden- und Lehrplanes zu veranlassen und etwaige Beanstandungen nach den israelitischen Kultusvorschriften zu behandeln." Gegen diese Entschließung hat die israelitische Kultusverwaltung.... am 18. Juli 1924 Beschwerde zum Staatsministerium für Unterricht und Kultus erhoben. Die Würdigung dieser Beschwerde ergibt folgendes: Die Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, begründet die Aufsichtsbefugnisse des Distriktsrabbiners in.... über den israelitischen Religionsunterricht mit den Bestimmungen in Ziff. 5 der Min.-Entschl. vom 29. Juni 1863 (KMBl. 1865 S. 218). Diese Bestimmungen bestehen indessen nicht mehr zu Recht, da die Vorschriften in Art. 137 Abs. III der Reichsverfassung und 8 18 Abs. III der Landesverfassung ihrer weiteren Geltung entgegenstünden. In diesem Sinne haben anläßlich der Beratung einer Eingabe der bayerischen Rabbinerkonferenz wegen der weiteren Geltung des Judenedirts vom 10. Juni 1813 und der hierzu ergangenen Ausführungsoorschriften im Bayerischen Landtage im Jahre 1922 sowohl der Berichterstatter des Landtages, als auch der Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Stellung genommen (vgl. Sten.-Ber. über die Verh. d. Bayer. Landtages vom 7. März 1922 Bd. V Nr. 100, S. 23 flg.). Der gleiche Standpunkt wurde auch in einer an die bayerische Rabbinerkonserenz ergangenen Ministerialentschließung vom 14. Dezember 1921 Nr. 54745 vertreten. Das Verhältnis des Rabbiners zur Kultusgemeinde hinsichtlich der Aufsicht auf den israelitischen Religionsunterricht bemißt sich daher nunmehr ausschließlich nach § 28 des Schulaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen religionsgesellschaftlichen Normen. Nach den letzteren ist aber bisher stets daran festgehalten worden, daß dem Rabbiner die Aufsicht über die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes zustehe. Er hat daher auch ohne weiteres als Beauftragter der Religionsgesellschaft im Sinne des 8 28 Abs. I S. 3 des Schulaufsichtsgesetzes zu gelten; ihm obliegt es auch, Lehrinhalt und Methode des Religionsunterrichtes zu bestimmen. Die Befugnisse, die die Entschließung der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, dem Distriktsrabbiner in.... hinsichtlich der Beaufsichtigung des israelitischen Religionsunterrichtes daselbst zuweist, ergeben sich für ihn somit ohne weiteres aus der fraglichen Gesetzesbestimmung im Zusammenhalt mit den einschlägigen religionsgesellschaftlichen Normen. Ein Beschluß der israelitischen Kultusgemeindeversammlung vermöchte hieran nichts zu ändern; jenes Recht des Rabbiners könnte auch durch einen solchen Beschluß nicht entzogen werden, weil es im Amte wurzelt. Bei dieser Rechtslage besteht kein .Anlaß, die vvn der israeli-, tischen Kultusverwaltung „«... angefochtene Regierungsentschließung in ihrem sachlichen Ergebnisse zu beanstanden. Die Beschwerde der genannten Kultusverwaltung wird daher als unbegründet verworfen. Die israelitische Kultusverwaltung.... hat die Kosten des Verfahrens einschließlich einer Gebühr von 10 (zehn) Reichsmark für diese Entschließung zu tragen. Im übrigen wird nach Einvernahme der Bayerischen Rabbinerkonserenz und des Verbandes Israelitischer Gemeinden folgendes bemerkt: Die vorstehend umschriebenen Rechte des Rabbiners schließen nicht aus, daß die israelitische Kultusgemeinde durch ihren Vorstand, durch andere Beauftragte oder durch Ausschüsse auf dem Wege der Beratung und Erörterung der einschlägigen Fragen mit dem Rabbiner auf die Gestaltung des Religionsunterrichtes Einfluß nimmt. Auch bleibt es der israelitischen Kultusgemeinde unbenommen, neben dem Rabbiner andere Personen mit dem Besuche des Religionsunterrichtes zu beauftragen mit der Wirkung, daß auch diese als zum Besuche des Religionsunterrichtes ermächtigt anzusehen sind. Bei solchen Besuchen müßte jedoch auf den geregelten Unterrichtsbetrieb entsprechend Rücksicht genommen werden. Die Beauftragten der israelitischen Kultusgemeinde müßten mit gehöriger schriftlicher Vollmacht der Gemeinde ausgestattet Die beteiligten Bezirks- und Stadtschulbehörden sind hiernach geeignet zu verständigen. I. A.: gez. Korn. vekanntmachungen der Israelitischen kuitusgemeinde München Gemeindeekak. In dem in der vorhergehenden Nummer veröffentlichten Gemeindeetat ist unter „Ausgaben" nachzutragen: Talmud Thora: 4200 Mk.' Geprüfte Lehrerin erteilt Unterricht jeder Art; Nachhilfestunden usw. Erste Referenzen. Frau Beuthner, Friedrichstraße Nr. 9/II l, Fernsprecher Nr. 21054 Belegt für Eduard Sonder Weine Kitzingen a. M.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.