Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 2 (10.3.1925)
- Date
- 1925-03-10
- Page
- Seite 27 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 27 6. Monalsbezüge: Grundgehälter (Die Summen entha'ten die ab 1. >2. bewilligten Zulagen von 12 '/r7<> kür die Besoldungs-Grupp. I —VI und von 10# für die Besoldungs-Grupp, von VII ab aufwärts Gruppe I 75,50 79 81 84.50 88 93,50 99 >04,50 109 II 82 85,5n 89 94,50 uiO 106 111,50 116 119,50 III 90 95,50 >01,50 107 112,50 118 122,50 126 129,50 IV 103,50 110,50 1'7 124 130,5" 134 138,50 143 147,50 v*> 121,50 129,50 136 143 149,50 156,50 161 166,50 171 VI 149,50 16') 170 180 190 199 207 215 223 VII 192,50 2*3,50 214,5* 225 50 242 253 264 275 28o VIII**) 220 236,50 253 269,50 280,50 297 313,50 330 IX 258,50 275 291,50 308 324,50 341 3^7,50 379,50 X <30 357,50 379.5P|401,50 423,50 445,50 467,50 495 XI 385 412,50 440 467,50 495 522,50 550 577,50 XII 445,50 478,50 5H,50 544,50 583 621,50 660 XIII 577, 660 742,50,797,50,880 Wohnungsgeldzuschuß (Ortszusiblag) Tarifklasse: VII VI U89r bis V 223 IV III II I 110*0 Sonderklasse . 24 37,50 51 68 93,50 119 149 Ortsklasse A . 20,50 31,50 43,50 59,50 81 102 127,50 ., B . 17 26.50 35,50 47 64 85 106,50 ., C . 13 20,50 28 38,50 51 64 81 D 9,50 15,50 20,50 28 38,50 47 59,50 Kinderzuschlag bis zum 6. Jahr über 6-14 Jahre über 14—21 Jahre 18 Mb 20 Mb. 22 Mb- Frauenzuschlag 12 Mk. *) Die Beamten der Besold.-Gr. V erhalten auch in den beiden ersten Stufen den Wohnungsgeldzuschuß der Tar sklaffe V. **) Die Beamten der Besold.-Gr. VIII erhalten in der ersten Stufe den Wohnungsgeldzuschuß der Tarifklaffe IV. 8 24a. Schiedsgerichte. Der Rat bestellt ein Schiedsgericht und ein Landesschiedsgericht. Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre Zuständigkeit und das von ihnen zu beobachtende Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes. Den Schiedsgerichten obliegt vorbehaltlich der im Einzelfall gegebenen Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsgerichte des Staates die Entscheidung: 1. von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung der Steuerverbandsvertretungen des Verbands und der Mitgliedsge-, meinden, 2. von Streitigkeiten der Gemeinden über ihr Verhältnis zueinander in Verbandsangelegenheiten und über das Verhältnis der Gemeinden zum Verband, 3. von Beschwerden der zuschußbedürftigen Gemeinden gegen die Feststellungsbescheide der Verbandsleitung über die Eigenleistung der Gemeinden und die Zuschüsse des Verbands, 4. von Beschwerden gegen die Festsetzung der Verbandsumlagen durch die Organe des Verbands, 5. von Anträgen und Beschwerden auf Grund des § 23a, des 8 23b und der Beamtenordnung des Verbandes, 6. von Anträgen und Beschwerden nach Maßgabe der Distriktsgemeindeordnung des Verbandes und der Bestimmungen über die Gebietserweiterung der Kultusgemeinden, 7. von Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Rabbinern, Gemeindebamten und Angestellten auf Anruf der Beteiligten. Begründung. Der erweiterte Aufgabenkreis des Verbandes bringt eine erweiterte Zuständigkeit der Schiedsgerichte mit sich. Schiedsgerichksordnung. (Entwurf.) 8 1. Die Schiedsgerichte des Verbandes werden wirksam in den durch die Verfassung oder einen Verbandsbeschluß bestimmten Fällen. 8 2. Es wird ein Schiedsgericht in Nürnberg und ein Landesschiedsgericht in München vom Rat des Verbandes auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung von einem Obmann und vier Beisitzern. Der Obmann wird vom Präsident des Rats bestimmt. Er muß zum Richteramt befähigt sein. Die Parteien wählen je einen Beisitzer. Je einen weiteren Beisitzer entnimmt der Präsident des Rats der Liste der Schiedsrichter, die der Rat auf die Dauer des Wahlabschnitts für Gemeindevertreter, Rabbiner und Gemeindebeamte gesondert aufstellt. Entscheiden die Schiedsgerichte über Angelegenheiten von Rabbinern oder Beamten, so müssen zwei Beisitzer des Gerichts Rabbiner oder Beamte sein. Personen, die Mitglieder der Verwaltung oder Beamte einer beteiligten Gemeinde sind, können nicht als Schiedsrichter tätig werden. Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Rickters nach der Reichszivilprozeßordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet der Präsident des Rats. 8 3. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäße Anwendung. Der Vorsitzende ist berechtigt, zur Vorbereitung der Verhandlung Beweis von Amtswegen zu erheben. 8 4. Der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichtes ist binnen acht Wochen nach dem Tage, an dem der beschwerende Beschluß der Gemeinde oder des Verbandes ergangen ist, einzureichen. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Schiedsgerichtes zum Landesschiedsgericht ist an eine Notfrist von einem Monat gebunden. Antrag und Beschwerde können beim Verband oder beim Vorsitzenden der Schiedsgerichte eingebracht werden. 8 5. Gebühren werden nicht erhoben. Die Schiedsgerichte bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat und setzen die Höhe der Auslagen fest. Den Parteien steht kein Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen zu. 8 6. Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, die Schiedsgerichte bei Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Räumlichkeiten, den Bürobedarf und einen Schriftführer sowie das erforderliche Schreibwerk stellt die Gemeinde, an deren Sitz das Schiedsgericht tagt, ohne Vergütung zur Verfügung Sie sorgt auch für Aufbewahrung der Akten. Rechtliche Ausgestaltung der Disiriktsgemeinden. 8 3 der vorläufigen Verfassung wird geändert wie folgt. (Entwurf.) Beitritt und Zugehörigkeit einer Gemeinde zum Verband haben zur Voraussetzung, daß die Gemeinde einem Rabbinatsbezirk angeschlossen ist, dessen Rechtsverhältnisse durch die Distriktsgemeindeordnung geregelt werden. Der Beitritt gilt vom Beginn des Kalenderjahres, der Austritt ist nur für das Ende eines Wahlabschnittes zugelassen. Distriktsgemeindeordnung. 1.Rechtsstellung. Die das Gebiet eines Rabbinats umfassende Distriktsgemeinde (Rabbinatsdistrikt) bildet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören die sämtlichen in ihrem Bezirke befindlichen israelitischen Kultusgemeinden an. Die zur Zeit bestehenden Rabbinatsdistrikte sind in der Anlage ausgezeichnet.