Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 2 (10.3.1925)
- Date
- 1925-03-10
- Page
- Seite 26 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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26 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 2 zum Ablauf der 26 Wochen einen Zuschuß zum Ruhegehalt in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Ruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen. 8 21. Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht zufolge eines besonderen Dienstvertrages eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietsentschädigung zu entrichten. Deren Höhe bemißt sich nach dem jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Bestimmungen über Dienstwohnungen (vgl. Bekanntmachung über die Mietentschädigung für Dienstwohnungen und Dienstzimmer vom 25. IX. 1923, GVBl. S. 342 f.). Die Grundmiete wird durch Schätzung der Gemeindeverwaltung festgestellt. Die Mietentschädigungen für Dienstwohnungen werden in monatlichen Raten vom Gehalt abgezogen. Die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Dienstwohnung bezogen wird. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Dienstwohnungen, die in Räumen eingerichtet sind, welche die Gemeinde gemietet hat. Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und die Benützung der Dienstwohnung zu verweigern. Sie kann jederzeit von der Gemeinde durch eine andere ersetzt oder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist entzogen werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Amte ist die Dienstwohnung innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Frist zu räumen. Umzugskosten werden nur vergütet, wenn die Dienstwohnung auf Veranlassung der Gemeinde gewechselt werden muß. IV. Versetzung der Beamten in den Ruhestand. Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und Unfallfürforge. 8 22. Für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und die Unfallfürsorge finden die Bestimmungen der Art. 38—101 des bayerischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der unwiderrufliche Beamte auch ohne sein Ansuchen wegen Einspruchs des zuständigen Rabbiners nach § 2 Zisf. 6 in den Ruhestand versetzt werden kann. V. Dienstaufsichk und Dienslstrafrecht. 8 23. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, den ihr untergebenen Beamten mündlich oder schriftlich Ermahnungen oder Warnungen zu erteilen. 8 24. Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig. 8 25. Dienststrafen sind: 1. Verweis. 2. Androhung der Dienstentlassung. 3. Dienstentlassung. 8 26. Art. 110 mit 116 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 (GVBl. 6.581) und die in der Folge vorgenommenen Änderungen des Gesetzes finden entsprechende Anwendung. 8 27. Zur Verhängung der Disziplinarstrafen sind die Disziplinargerichte zuständig. 8 28. Das Disziplinargericht erster Instanz wird vom Rat für die Dauer des Wahlabschnittes bestellt und besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende muh die Befähigung zum Richteramt besitzen. Unter den Beisitzern muß sich ein Rabbiner und ein weiterer Beamter befinden. Falls das Verfahren sich gegen einen Rabbiner richtet, ist als weiterer Beamtenbeisitzer gleichfalls ein Rabbiner zu bestimmen. Das Disziplinargericht zweiter Instanz besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 5, darunter der Vorsitzende, von der Tagung und 2 vom Rat bestimmt werden. Für die von der Tagung zu wählenden Mitglieder gelten die Bestimmungen in Absatz 1. 8 29. Auf das Verfahren vor den Disziplinargerichten und die vorläufige Dienstenthebung finden die Bestimmungen des Bayerischen B^mtengesetzes entsprechende Anwendung. Art. 118 ff., 170 ff. VI. Äbergangsvorschrifken. 8 30. Vorstehende Beamtenordnung tritt am 1. Juli 1925 in Kraft. 8 31. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Beamtenordnung zwischen Gemeinden und Beamten bestehenden Verträge bleiben unberührt. Die Beamten können jedoch durch schriftliche Verzichtleistung auf die Rechte aus bestehenden Verträgen die Rechte aus der Beamtenordnung erlangen. 8. Verbandsbeamte. 8 32. Auf die Verbandsbeamten finden die Vorschriften unter A entsprechende Anwendung. An die Stelle der Gemeindeverwaltung tritt der Rat des Verbandes und in dringlichen Fallen dessen Präsident. veamtenbezüge ab 1. vez. 1924 (Die Querstriche bezeichnen die Grenzen der Wohnungsgcldzuschuß-Tarifklaffen) Äahresbezüge: Grundgehälter (Die Summen enthalten die ab l. 12. bewilligten Zulaaen von 12 Vz# für die Besoldungs-Grupp. I—Vl und vonlOH für die Besoldungs-Grupp, von VI I ob auswärts) Gruppe I 906 948 972 1014 1056 1122 1188 1254 1308 II 984 10?6! 1068 1134 1200 1272 1338 1392 1434. III lu8u 1146 1218 1284 1350 1416 1470 1512 1554 IV 1242 1326 1404 148« | J 1566 1608 1662 1716 1770 V) 1458 15s4 1632 1716 1794 1878 1932 1998 2052 VI 1794 1920 2040 2160 22«0 2388 2484 2580 2676 VII 2310 2442 2574 2706 2904 3036 3168 3300 3432 VIII". 2640 28381 [ 3036 3234 3366 3564 ■ 3762 3960 IX 3102 3300 3498 3696 3894 4092 I 4290 4554 X 3960 1 4790 4554 4818 5082 5346 56 lO 5940 XI 462». 4950 5280 5610 5940 6270 6600 6930 XII 5346 5742 6138 6534 6996 7458 7920 XIII 6930 7920 8910 9570 10560 | Wohnungsgeldzuschuß (Ortszuschlag) Tarifklasse: VII 0 68 VI V 1554 IV III bis II I 13200 Sonderklasse . 288 450 612 816 1122 1428 1788 Ortsklasse A . 246 378 522 714 972 1224 1530 .. B . 204 318 426 564 1020 1278 „ C . 156 246 336 462 612 768 972 .. D . 114 186 246 336 462 564 714 Kinderzuschlag bis zum 6. Jahr über 6 >4 Jahre über 14—21 Jahre 216 Mk 240 Mk. 264 Mk Frauenzuschlag 144 Mk.