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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-03-10 · 2 (10.3.1925) · p. Seite 25

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
2 (10.3.1925)
Date
1925-03-10
Page
Seite 25 (sequence 18)
Language
German
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gememdezeitung 25 Der Beamte bedarf der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung bei Übernahme eines Nebenamtes oder Nebengeschäftes, soweit es auf Dauer gerichtet, dem Amte wesensfremd und mit einer Entlohnung verbunden ist, z. B. beim Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung, bei Übernahme einer Stelle als Mitglied des Vorstands, des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Erwerbsaesellschaft. Die Übernahme von Nebenämtern oder Nebengeschäften im Dienste der Gemeinde kann der Beamte nicht verweigern, wenn sie seiner Berufsbildung und dienstlichen Stellung entsprechen. 8 10. Der Beamte hat seine Verhelichung der Gemeinde anzuzeigen. Der Beamte hat seinen Wohnsitz derart zu nehmen, daß hierdurch die Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Im Interesse des Dienstes kann der Beamte angewiesen werden, in bestimmten Räumen zu wohnen. 8 11. Dem Beamten soll alljährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens drei Wochen. Der Feriengenuß wird dem Urlaub gleichgeachtet. Die Kosten der Stellvertretung treffen die Gemeinde. Ein Beamter, der sich ohne den erforderlichen Urlaub von seinem Amte fernhält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ohne daß ihm ausreichende Gründe zur Seite stehen, ist unbeschadet dienststrafrechtlichen Einschreitens für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Diensteinkommens verlustig. Über diese Einziehung des Diensteinkommens entscheidet die Gemeindeverwaltung und über eine sich dagegen richtende, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung von dem Beamten einzureichende Beschwerde endgültig das vom Verband eingerichtete Schiedsgericht erster Instanz. 8 12. Der Beamte wird vor dem Dienstantritt auf die getreue und gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Darüber wird eine Urkunde ausgenommen. 8 13. Eines Urlaubes bedarf der Beamte nicht, wenn er durch Krankheit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist. Er hat jedoch von der Krankheit der Gemeindeverwaltung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche, so hat der Beamte ein Zeugnis des behandelnden Arztes über die Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Ein nicht durch Krankheit bedingter ärztlich begutachteter Erholungsurlaub wird auf den ordentlichen Jahresurlaub angerechnet, soweit derselbe noch nicht eingebracht ist. IH. Diensieinkommen der Beamten. 8 14. Der Gehalt eines Beamten besteht aus Grundgehalt, Wohnungsgeldzufchuß, Frauen- und Kinderzuschläge nach Maßgabe der Aufstellung im Anhang, die einen Bestandteil der Beamtenordnung bildet. Für die Bemessung des Grundgehalts ist die im Hauptamt übertragene Stelle maßgebend. Welche Dienstausgaben im einzelnen Fall zu dieser Stelle gehören, bestimmen die Dienstvorschriften der Gemeinde. .Für ein Nebenamt oder Nebengeschäft kann dem Beamten eine besondere Vergütung nur bewilligt werden, wenn es mit dem Hauptamt nicht im Zusammenhang steht und den Beamten im Verhältnis zu anderen Beamten gleicher Dienststellung in besonderem Maße in Anspruch nimmt. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Gemeindeverwaltung. Der auf eine Beamtenstelle berufene Beamte ist grundsätzlich zunächst in die unterste Stufe derjenigen Gehaltsgruppe einzureihen, in der seine Stelle in der Gehaltsordnung vorgesehen ist. Die Gemeinde kann hen Beamten in eine von der Gehaltsordnung abweichende höhere Gehaltsgruppe einreihen. Der Gemeinde ist Vorbehalten, einen bereits ernannten Beamten unter vorläufiger Gewährung einer Zulage mit der Bersehung einer Amtsstelle zu betrauen, für welche die Besoldungsordnung eine höhere Besoldung vorsieht. Die Gemeinde kann den Beamten mit einem Bruchteil des für seine Stelle in der Besoldungsordnung vorgesehenen Gehalts ernennnen, wenn der Beamte nicht voll beschäftigt ist und mit Erlaubnis der Gemeinde ein Nebengeschäft betreibt, das auf Dauer gerichtet, dem Amte wesensfremd und mit Entlohnung verbunden ist. Der dem Beamten hiernach zustehende Gehalt darf nicht geringer sein als 662/3% des einem vollbeschäftigten gleichartigen Beamten zustehenden Gehalts. Die Entschädigung für Dienstaufwand bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. 8 15. Dem Beamten wird bei Bemessung seiner Besoldung diejenige Zeit angerechnet, während welcher er in Bayern in gleichartigem Dienste tätig war. Von einer außerhalb Bayerns, jedoch im Reich in gleichartigem Dienst verbrachten Zeit soll in der Regel die Hälfte angerechnet werden. 8 16. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist von der Erreichung des vorgesehenen Dienstalters abhängig. Sie unterbleibt, wenn die dienstlichen Leistungen oder das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten eines Beamten zu wesentlicher Beanstandung Anlaß geben. Die Gründe der Versagung sind dem Beamten schriftlich bekanntzugeben. Die Vorrückung in eine höhere Besoldungsgruppe unterliegt der Beschlußfassung der Gemeindeverwaltung. Ist für eine Beamtenstelle die Vorrückung vorgesehen, so kann sie nur aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Vorrückung von einer Gehaltsstufe zur anderen, im übrigen ist Voraussetzung geeignete Qualifikation und tadellose Führung. Wird dem Beamten die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe und in dem Falle, in dem die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe vorgesehen ist, diese Vorrückung versagt, so hat der Beamte das Recht auf Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes anzutragen. Wird dem Beamten die Vorrückung für die Folge bewilligt, so muß ihm diejenige Dienstaltersstufe zugewiesen werden, in der er sich befinden würde, wenn er regelmäßig vorgerückt wäre. Hiernach bemessen sich auch die weiteren Vorrückungen. 8 17. Beim Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine höhere findet Art. 13 des bayerischen Beamtendesoldungsgesetzes vom 2. VI. 1920 (GVBl. S. 275) entsprechende Anwendung. 8 18. Solange gegen einen Beamten ein Dienststrafverfahren oder wegen Verbrechens oder Vergehens eine Voruntersuchung oder ein Hauptversahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehalt ausgesetzt. Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung der Einbehaltung eines Teils des Gehalts vom Amte vorläufig enthoben ist. 8 19. Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt beginnt mit dem in der Urkunde bezeichnten Tage der Ernennung oder Beförderung. Die Dienstalterszulagen werden vom 1. des Monats an bewilligt, in welchen der Eintritt in eine neue Dienstaltersstufe fällt. Der Gehalt wird monatlich vorausbezahlt. Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf des Monats, in dem das Ableben erfolgt ist, im Falle der Versetzung in den Ruhestand mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch aus Zahlung des Ruhegehalts beginnt, im übrigen mit der Beendigung der Dienstleistung. 8 20. Für die Dauer des ordentlichen Jahresurlaubs und für die Dauer der Abwesenheit, für die der Beamte eines Urlaubs nicht bedarf oder der Urlaub nicht. verwehrt werden kann, findet ein Abzug am Gehalt nicht statt; die etwa erwachsenden Stelloertretungskosten fallen der Gemeinde zur Last. Das gleiche gilt im Falle einer Erkrankung für die Dauer von 26 Wochen. Dauert die durch Krankheit bewirkte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als 26 Wochen, so bedürfen die weitere unverkürzte Verabfolgung, des Gehalts und die Übernahme der etwa weiter erwachsenden Stellvertretungskosten auf die Gemeinde der Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Dienstbehinderung gilt als fortdauernd, wenn der Beamte, ohne völlig wiederhergestellt zu sein, vorübergehend den Dienst wieder aufnimmt. In diesem Falle wird durch die Dienstausnahme der Ablauf der Frist nur gehemmt. Wird der Beamte vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist wegen Erkrankung in den Ruhestand versetzt, so erhält er bis

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