Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 2 (10.3.1925)
- Date
- 1925-03-10
- Page
- Seite 24 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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24 Bayerische Israelitische Gemeindez-eitung Nr. 2 Die nachfolgende Beamtenordnung beruht auf dem Recht des Verbandes, dem bayerischen Beamtengesetz vom 16. 8. 08, mit den später getroffenen Änderungen und der Beamtenordnung der Landeshauptstadt München. Es wird hier der Versuch gemacht, die Rechte der Gemeinden, der Rabbiner und Beamten zum Wohl der Gemeinschaft auszugleichen, die religiösen Belange in besonderem Maße sorgfältig zu behandeln und hierbei die Einrichtungen des Verbandes als der unbeteiligten vermittelnden Stelle zu verwerten. Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. (Entwurf.) Inhaltsübersicht. A) Gememdebeamke. I. Allgemeine Vorschriften. II. Pflichten der Beamten. III. Diensteinkommen der Beamten. IV. Versetzung der Beamten in den Ruhestand, Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und Unfallfürsorge. V. Dienstaussicht und Dienststrafrecht. VI. Übergangsvorschriften. 8) Verbandsbeamte. A) Gemeindebeamte. I. Allgemeine Vorschriften. § 1- Die Berufung auf eine Beamtenstelle erfolgt durch Beschluß der Gemeindeverwaltung, sowie durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Sie hat außer dem Bor- und Zunamen des Berufenen, seinen Geburtstag und Geburtsort zu enthalten: den Zeitpunkt, von welchem an die Ernennung wirksam sein soll, die Amtsbezeichnung und die auf das Besoldungs- und das Pensions- Dienstalter, sowie auf die Wartezeit anzurechnende Vordienstzeit. Formblatt: „Ernennungsurkunde, Herr. geboren am... in ... wird mit Wirkung vom.... auf die Stelle eines. der Gemeinde... berufen. Er erhält unter Anrechnung von.... Jahren Vordienstzeit aus sein Besoldungsdienstalter den Gehalt der Gruppe.... Stufe.... Auf das Pensionsdienstalter werden ihm .... Jahre angerechnet." 8 2. 1. Zum Beamten kann nur ernannt werden: u)wer durch ärztliche Untersuchung als geistig und körperlich gesund befunden wird. d)wer einen tadellosen Leumund genießt. 2. Zum Amt des Rabbiners und regelmäßig auch des Religionslehrers ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich. 3. Voraussetzung für die Berufung auf das Amt des Rabbiners ist die rabbinische Vorbildung und ein abgeschlossenes akademisches Studium. Die rabbinische Vorbildung ist durch Vorlage des Abgangszeugnisses einer anerkannten theologischen Lehranstalt oder der Approbation rabbinischer Autoritäten (Hathoras Haroah) nachzuweisen. 4. Als Religionslehrer kann nur berufen werden, wer die Abschlußprüfung an einem israelitischen Lehrerseminar oder einem staatlichen Lehrerseminar, sowie die Prüfung in den Religionsfächern am Seminar oder vor einer anderen vom Verband anerkannten Stelle nachweist. 5. Der Schächtbeamte hat vor der Anstellung den von dem zuständigen Rabbiner erteilten Befähigungsnachweis (Kabboloh) beizubringen. 6. Der zuständige Rabbiner kann bei der Anstellung eines Religionslehrers, Kantors oder Schächtbeamten wegen des Mangels religiöser Eignung oder ordnungsmäßiger fachlicher Vorbildung unter Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen Einspruch erheben. Dies Recht steht dem Rabbiner auch zu, wenn die ursprünglich gegebene religiöse Eignung nachträglich in Wegfall kommt. Die Gemeinde kann gegen den Einspruch den von dem Rabbiner zu bezeichnenden religiösen Hauptausschuß des Verbandes anrufen. 8 3. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Dienstverhältnis widerruflich und wird unwiderruflich für die Beamten von Gruppe VII aufwärts nach einer Dienstzeit von 3 Jahren, für die übrigen Beamten nach einer Dienstzeit von 10 Jahren. In diesen Zeitraum wird nur die bei der Gemeinde in der Eigenschaft eines Beamten verbrachte Dienstzeit, »nicht aber die Zeit der sonstigen Verwendung in- oder außerhalb der Gemeinde eingerechnet. Die Verleihung der Rechte der Unwiderruslichkeit wird mit der Aushändigung der hierüber angefertigten Urkunde rechtswirksam. Die Rechte der Unwiderruslichkeit gelten für alle weiteren Stellungen, die der Beamte nach deren Verleihung in der Gemeinde bekleidet. 8 4. Das Dienstverhältnis der widerruflich angestellten Beamten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden. Nach Zurücklegung von fünf Dienstjahren darf die Losung des Dienstverhältnisses nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Lösung des Dienstverhältnisses hat den Verlust des Diensteinkommens, des Titels, sowie der Aussicht auf Gewährung eines Ruhegehalts und auf Hinterbliebenenversorgung zur Folge. Vor der Lösung des Dienstverhältnisses ist der Beamte zu Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des Dienststrafverfahrens entlassen werden. 8 5- Dem Beamten kann die von ihm erbetene Entlassung aus dein Dienst der Gemeinde nur verweigert werden: 1. solange dies die Fürsorge für die anderweitige Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte erfordert; 2. solange er durch eigene Schuld mit seinen Dienstgeschäften im Rückstand ist; 3. solange er über eine ihm anvertraute Verwaltung von öffentlichen Vermögen nicht Reiyenschaft abgelegt hat. Aus den in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Gründen darf der Beamte jedoch nicht länger als sechs Monate im Dienste zurückgehalten werden. Über die Bewilligung der Entlassung entscheidet die Gemeindeverwaltung. Mit dem Dienstaustritt verliert der Beamte feine Ansprüche auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, sowie den Titel. II. Pflichten der Beamten. 8 6. Der Beamte hat alle Obliegenheiten seines Amtes den Vorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch fein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die dieses erfordert, würdig zu erweisen. Im Rahmen seiner Dienstverpflichtungen ist der Beamte gehalten, den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Soweit er im Vollzug einer solchen Anordnung handelt, trifft die Verantwortung den Vorgesetzten. Vorgesetzter im Sinne dieser Vorschriften ist die Gemeindeverwaltung. Die Rechte des Rabbinats hinsichtlich der religiösen und der Schulaufsicht bleiben hierdurch unberührt. 8 7- Der Beamte hat über die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzten vorgefchrieben ist, Verschwiegenheit zu beachten. Diese Pflicht besteht auch nach Lösung des Dienstverhältnisses. 8 8. Der Beamte hat gemäß den einschlägigen Gesetzen der Gemeinde den Schaden zu ersetzen, der dieser aus einer Verletzung der Amtspflicht entsteht. 8 9. ' Der Beamte darf ein Nebenamt oder Nebengeschäft nur übernehmen, soweit dies mit der gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und mit der Achtung, die sein Amt erfordert, vereinbar ist. Übernimmt ein Beamter ein nicht entlohntes Nebenamt oder Nebengeschäft, z. V. als Stadtbezw. Gemeinderat, bei einer Anstalt, Stiftung oder Genossenschaft, das Amt eines Vereinsvorstands, Testamentsvollstreckers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.