Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 2 (10.3.1925)
- Date
- 1925-03-10
- Page
- Seite 23 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 23 3. Der V. B. I. G. ist berechtigt den Prozentsatz des Versicherungsbeitrags, der dem vom Feststellungsausschuß bestimmten Anteil der Gemeinde am Gehalte des Beamten entspricht, von seinem Zuschuß in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist von der Gemeinde neben ihrem Gehaltsanteil an den Beamten auszuzahlen. 4. Die Ruhegehaltsbezüge und die Hinterbliebenenversorgung von Ausländern, die dem Bayer. Versorgungsverband nicht angemeldet werden können, bleiben besonderer Regelung Vorbehalten. Die Anträge gehen von dem Gedanken aus, daß die Gemeinden und Distrikte, die eines Zuschusses des Verbandes nicht bedürfen, neben der von ihnen betätigten vollen Eingruppierung ihrer Beamten auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung in dem erforderlichen Umfang vornehmen können und werden. Die leistungsschwachen und zuschußbedürftigen Gemeinden und Distrikte hingegen sind oft nur unter erheblichen Anstrengungen in der Lage, ihren Anteil am Gehalt des Beamten aufzubringen und daher nur zu leicht geneigt, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Beamten zu vernachlässigen. Die Anträge bedeuten demgemäß eine weitere Entlastung für diese Gemeinden und Distrikte, da nunmehr der Verband den seinem Anteil am Aktiogehalt entsprechenden Prozentsatz an der Versorgung aus eigenen Mitteln übernimmt, so daß der Gemeinde nur mehr ein Teil der Versorgungsbeiträge zu leisten bleibt. Der Verband wird bei der gegenwärtigen Höhe der Zuschüsse mit einer Mehrbelastung von ca. 1000 Mark im Monat — M. 12 000.— im Jahr zu rechnen haben. Die Alters-, und Hinterbliebenenversorgung der Ausländer muß durch den Verband entweder von Fall zu Fall oder durch eine Versicherung bei einer Privat-Versicherung geregelt werden. Verbandssyndikus R.-A. Flaschner. Anträge zur Änderung der vorläufigen Verfassung 2) Dem 8 13a der vorläufigen Verfassung wird folgender Absatz beigefügk: „Der Ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Tagung, bis die neue Tagung Zusammentritt." Begründung. Für den Rat des Verbandes ist in 8 15 letzter Absatz der Verfassung eine ähnliche Bestimmung bereits vorgesehen. Es empfiehlt sich die nämliche Bestimmung auch für den Ständigen Ausschuß der Tagung zu treffen. b) Als § 23a werden folgende Bestimmungen in die vorläufige Verfassung ausgenommen: Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, einen Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, über die Dekkung des Bedarfs Beschluß zu fassen und für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen Sorge zu tragen. Wenn eine Gemeinde es unterläßt, notwendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich zu genehmigen, so ist der Rat berechtigt, unter Wahrung des religiösen Selbstbestimmungsrechts der Gemeinde, die Notwendigkeit der Ausgaben festzustellen und die Gemeinde aufzusordern, innerhalb einer angemessenen Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Gegen diese Anordnung des Rats steht der Gemeinde innerhalb der Frist von einem Monat nach Empfang die Beschwerde zum Landesschiedsgericht des Verbandes zu. Trägt die Gemeinde der Anordnung des Rats, wenn sie Rechtskraft erlangt hat, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Rechnung, so veranlaßt der Präsident des Rats die Steuerverbandsvertretung des Verbandes an Stelle der Gemeinde die etwa erforderlichen Umlagen anzuordnen und auf Kosten der Gemeinde einzuheben. Begründung. Abs. 1 enthält keine Neuerung und sichert lediglich eine ordentliche Haushaltsührung der Gemeinden. Die weiteren Bestimmungen entsprechen den Vorschriften in Art 12 Abs. 3a des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. 8. 23. Diese Vorschriften des Gesetzes finden auf den Verband keine unmittelbare Anwendung, weil der Verband nicht als Religionsgesellschaft, sondern als religionsgemeindlicher Verband zu erachten ist. Die für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Gemeinden unentbehrlichen Vorschriften müssen darum durch Aufnahme in die Verfassung gesichert werden. Nach eingezogener Erkundigung haben die zuständigen Referenten des Kultusministeriums gegen diese Art der Regelung keinerlei Erinnerungen. Es ist zu erwarten, daß allein das Bestehen Öer Vorschrift die erwartete Wirkung hervorbringt und daß es zu einer Anwendung der Vorschrift gar nicht kommen wird. Sollte dies gleichwohl der Fall fein, so sind die Rechte der Gemeinde in der nachdrücklichsten Weise gewahrt. Insbesondere ist Vorsorge getroffen, daß das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden nach der religiösen Seite nicht berührt wird. e) Als 8 23b „Beamtenrecht" werden folgende Bestimmungen in die vorläufige Verfassung ausgenommen. (Entwurf.) 1. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes haben die Stellung öffentlich-rechtlicher Beamten. Sie sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt, soweit die Gemeinden nicht mit Zustimmung des Verbandes abweichende Bestimmungen treffen. 2. Die Bezüge der Beamten der Gemeinden und des Verbandes, ihre Ruhegehälter, sowie die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen (der Gehaltsordnung) des Verbandes entsprechen. Die beteiligten Gemeinden, ihre Beamten und deren Hinterbliebene können eine Neufestsetzung der Bezüge bestimmter Beamtengruppen beantragen. Die Entscheidung wird im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes getroffen. Die Beschwerde zum Landesschiedsgericht steht auch dem Verband zu. 3. Unwiderruflich angestellte Beamte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandes können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Beamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt oder entlassen werden. 4. Zu dem Amt des Rabbiners und regelmäßig auch des Lehrers ist die deutsche Reichsangehörigkeit erforderlich. Begründung. Die vorstehenden Grundsätze sind vom Rat des Verbandes grundsätzlich bereits bewilligt. Zu 1. Für die Beamten der Gemeinden und des Verbandes wird die Stellung öffentlich-rechtlicher Beamten und damit die äußere Gleichberechtigung mit den Beamten des Staates, der bürgerlichen Gemeinden und der Kirchen in Anspruch genommen und damit eine Rechtsentwicklung zum Abschluß gebracht, die sich vor Jahrzehnten angebahnt hat. Von Seite des Kultusministeriums wird, wie angenommen werden kann, ein Widerspruch nicht erfolgen. Die Stellung öffentlich-rechtlicher Beamten hat Bedeutung insbesondere im Verwaltungsrecht und im Strafrecht. Dem Verband dient sie als Ausgangspunkt bei feinen Bestrebungen, die Aufnahme der Rabbiner in das Gesetz über die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen zu erreichen. Das Beamtenrecht des Verbandes kann nur dann die im Interesse der Gemeinden wie der Beamten in gleicher Weise erwünschten, geordneten und sicheren Verhältnisse schaffen, wenn das Recht für die Gemeinden verbindlich ist. Den besonderen Verhältnissen einzelner Gemeinden, insbesondere den Verhältnissen der Grohgemeinden, die das Beamtenrecht als Ganzes für sich regeln, kann durch Zustimmung und Anerkennung des Verbandes Rechnung getragen werden. Zu Ziff. 2. Ziffer 2 faßt lediglich in eine genaue Form, was bisher schon im Verband rechtens war. Die Vorschriften entsprechen den Bestimmungen in 8 77a der bayer. Gemeindeordnung. Zu 3. Die Vorschrift sichert die Stellung der unwiderruflichen Beamten. Zu 4. Die Bestimmung entspricht den einschlägigen Vorschriften des Konkordats und der Staatsverträge mit den protestantischen Kirchen. Sie sichert Ansehen und Stellung der Beamten und ist für die Rabbiner Voraussetzung für die erstrebte Aufnahme in das unter 1. erwähnte Gesetz. —