Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-03-10 · 2 (10.3.1925) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
2 (10.3.1925)
Date
1925-03-10
Page
Seite 22 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2727810-2727811-2727813--00092-2728497
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

22 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 2 Anträge, Entwürfe, Begründungen München, 4. März 1923. Sicherung der Ruhegehalksbezüge und der Hinterbliebenenversorgung von Gemeindebeamten durch den Verband bayerischer Israelitischer Gemeinden. Bereits auf der Münchener Tagung im Oktober 1922 ist die Sicherung der Ruhegehaltsbezüge und der Hinterbliebenenversorgung der Beamten Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Es wurde der Eintritt der Gemeinden zum Bayer. Versorgungsverband gefordert und verlangt, daß die Beamten mit ihren vollen Gehältern (nicht bloß mit einem Bruchteil) bei diesem Verband angemeldet, und daß die Versicherungsbeiträge von den Gemeinden bezahlt und nicht auf 'die Beamten überwälzt würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Gemeinden ein Zehntel des Gehaltes nach Eintritt des Versorgungssalles den Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln zahlen müßten. Die in dieser Hinsicht zutage getretenen Mißstände legten den Gedanken nahe, die Ruhegehaltsbezüge und die Hinterbliebenenversorgung der Beamten soweit erforderlich durch den Verband zu regeln, zumal hierdurch auch einer Schwierigkeit Rechnung getragen werden kann, die sich ergibt, wenn eine Mitgliedsgemeinde nach dem Tode oder der Pensionierung ihres einzigen Beamten nicht mehr in der Lage ist, einen neuen Beamten anzustellen. Nach § 2 der Satzungen des Bayer. Versorgungsverbandes können juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann Mitglieder des Versorgungsverbandes werden und auch bleiben, wenn sie versicherungsberechtigte Angestellte haben. Ist nun der einzige versorgungsberechtigte Angestellte verstorben oder pensioniert, so ist kein versorgungsberechtigter Angestellter mehr vorhanden und die Mitgliedschaft der Gemeinden endigt von rechtswegen. (§ 5 III der Satzungen.) In diesem Fall werden die Versoxgungsbezüge nur insoweit fortgewährt, als der Verband nach § 4 III und IV zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dies ist, noch dazu mit einigen Einschränkungen, nur der Fall, wenn und insoweit die Gemeinde mehr an den Verband geleistet als von ihm empfangen hat. In der Regel werden die kleineren Gemeinden Mehrleistungen an den Versürgungsverband in erheblicherem Umfang kaum aufzuweisen haben, so daß in diesem Fall praktisch die Versicherung der Beamten in dem Augenblick hinfällig ist, in dem die Vorteile der Versicherung in Wirksamkeit treten sollen. Die geschilderten Mißstände können dadurch behoben werden, daß der Verband Bayer. Israel. Gemeinden die durch die vorstehend geschilderte Rechtslage gefährdeten Beamten als eigene Beamte gegenüber dem Versorgungsverband übernimmt. Da der Gemeindeoerband immer Beamte haben wird, ist die Gefahr, daß er der Mitgliedschaft beim Versorgungsverband von rechtswegen verlustig gehen könnte, nicht gegeben. An der rechtlichen Natur des Anstellungsverhältnisses braucht dadurch nichts geändert zu werden. Anstellungskörperschaft bleibt die Gemeinde, nur dem Versorgungsverband gegenüber erscheint der Verband Bayer. Israel. Gemeinden als anstellende juristische Person. Dies ist vom Versorgungsverband ausdrücklich als zulässig anerkannt worden. An sich würde es genügen, wenn der Verband lediglich die Beamten derjenigen Gemeinden als eigene Beamten dem Versorgungsverband gegenüber übernehmen würde, die einen neuen Beamten nicht mehr anzustellen in der Lage sind. Aus den eingangs dargelegten Gründen erscheint jedoch eine Beschränkung auf diesen Personenkreis nicht zweckmäßig. Einmal läßt es sich nicht genau bestimmen, welche der zuschußbedürstigen Gemeinden keinen neuen Beamten mehr anstellen werden oder anstellen können, dann aber soll durch die Übernahme auch gleich die volle Sicherung der Beamten gegen fehlerhafte Anmeldungen erreicht werden. Der Tagung werden darum folgende Anträge unterbreitet: 1. Der Verband Bayer. Irael. Gemeinden übernimmt als eigene Beamte gegenüber dem Versorgungsverband die Beamten derjenigen Gemeinden und Distrikte, die vom Verband einen regelmäßigen Zuschuß zur Beamtenbesoldung erhalten. 2. Der V. B. I. G. übernimmt die Regelung der Beitragszahlung für diese Gemeinden und meldet deren Beamte mit ihren vollen Gehaltsbezügen nach Maßgabe der vorgenommenen Eingruppierung an. jüdischer Gesangverein München e.V. (Dirigent: Josef Ziegler) Einladung zu dem am Samstag, den 4. April 1925 abends 8 tthr in der Hauplsynagoge München, Herzog Maxstraße staltfindenden Synagogen- Konzert Zur Ausführung gelangen: 1. Kol Nidrei, Fantasie f. Orgel in g-moll.Ziegler 2. a Borschhu. b Keduschoh.Rosst 3. Onotowo.Sulzer 4. Psalm 103 f. Sopran-Solo, Chor und Orgel.LewandowSki Solo: Fräulein Sonja Fleischer 5. a W'seraf l'fonecho ifür Baritonb Weschomru . . jSolou.Orgel - Kirschner 6. Sochrenu l'chajun f. Frauenchor. . Schimon Solo: Herr Kantor A. Müller 7. Seu-scheorim.Ziegler Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Josef Ziegler An der Orgel: Herr Robert Osenbrunner Eintrittskarten: Nichtmitglieder Mitglieder Mittelschiff Mk. 4.- Mk. 3.- Seitenschiff „ 3.— „ 2.— Seitenempore: I Hä'ste „ 4— „ 3.— II- Hälfte „ 3.- „ 2.- Mittelempore: „ 3.— „ 2.— Stehplätze Mk. 1.— Fm Vorverkauf in der Gemeindekanzlei, Telefon 53401,- bei 3. Bodenheimer, Kunsthandlung, Karlsplah S,Telefon 50142; Pelzhaus S. Orljansky, Neuhauserstraße 29, Telefon 54561; Ewer-Buchhandlung, Ottostraße 2, Telefon 52402. Besondere schriftliche Einladungen ergehen nicht. Ein Teil d.Reinertrages wird d. Gemeindez. Verfügung gestellt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.