Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 47)
- Language
- German
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40 Nachum Wahrmann auA die arrha (ערבין) gehört, erklären172. Jedoch spielt bei der ,Asmadifa vielfach auch das Moment des ״Ersatzes“ oder der freiwillig auf sich genommenen Ersatzleistung eine Rolle173. Gemeinsam aber ist allen Fällen der Willensmangel des Vertragschließenden und seine Erwartung, daß die übernommene Verpflichtung niemals verwirklicht werde. Ob aber eine ’Asmacht’a gültig ist oder nicht, darüber herrschte unter den Amoräern Meinungsverschiedenheit, und auch in tannaitischer Zeit scheint dies Gegenstand der Kontra- \׳erse gewesen zu sein, obwohl der Ausdrude ,Asmachfa selbst in den tannaitischen Quellen nicht vorkommt. Es kann audi mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behauptet werden, daß zur Zeit der Tannaiten die ,Asmachfa in Palästina rechtskräftig war. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, daß für die Gültigkeit einer ,Asmachfa R. Jose eintritt, dessen Ansicht meistens zur geltenden Norm erhoben wurde174, sondern auch eine Reihe unumstrittener, tannaitischer Lehrsätze, die die Rechtswirksamkeit der ,Asmachfa voraussetzen175. Auch die meisten palästinensischen Amoräer haben die ,Asmachfa für gültig erklärt, insbesondere in den Fällen, wo praktische Lebensnotwendigkeiten (מפני חיי הבריות) dies erforderten176. Ebenso scheint in Babylonien die Praxis lange Zeit die ,Asmachfa anerkannt zu haben, obwohl Rab als erster sie für nichtig erklärte177. Jedoch setzte sich die Ansicht Rabs immer mehr durch, so daß sie im dritten Jahrhundert zu allgemeiner Anerkennung gelangt zu sein scheint, wenn auch Versuche zur 172 Vgl. B. M. 48b; Bloch a. a. O., S. 30 und Anm. 2 daselbst. S. auch die ausführliche Behandlung der arrha bei Jakob Neubauer, Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eheschließungsrechts, Leipzig 1920, S. 116 ff. 17» Vgl. besonders B. M. 73b. S. auch Guttmann, a. a. O., S. 201. 174 S. 'Erubin, 46b. 175 Vgl. M. B. M., V, 3; ebd., IX, 3; T. B. M., I, 10, ed. Z., S. 373, Zeile 2 ff.; vgl. auch Mag. Mi. zu Sechiruth, VIII, § 13. — Auch Blau ist im Anschluß an die Erörterung des im B. M. 48b erwähnten Falles der Ansicht, daß ״sicher ist, daß eine Konventionalstrafe erwähnt wird: solche sind demnach auch in Palästina bekannt gewesen44. (MGWJ. 63, S. 144). Dagegen meint Zeitlin (J. Q. R. N. S., Bd. XIX, S. 268 ff.), daß das Prinzip der ,Asraacht'a, wie es uns im Talmud und in der rabbinischen Literatur entgegentritt, den Tannaiten unbekannt war. 176 Vgl. j.B.M.,IV,2,9c; j.B.B.,X,5,17c; j. Git., V, 8,47b; b.B.B.168a. 177 Nedarim 27b; B. B. 168a; s. Tos. das. s. v. אמר und Guttmann, מפתח התלמד, IHa, S. 280 Anm. zu Abs. 9. Dagegen zieht Blau die in unserem Talmudtext in B. B. 168a überlieferte LA. הלכה ברבי יוסי vor, ohne jedoch die Richtigkeit dieser LA. näher zu begründen (J. Q. R. N. S., Bd. XXI* S. 325, Anm. 6).