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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1937-01-01 · 1937 · p. Seite 41

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 41 (sequence 48)
Language
German
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’Asmacht'a 41 Umgehung dieses für das Wirtschaftsleben äußerst hemmenden Gesetzes immer wieder unternommen wurden178. Schließlieh mußte man auch in Babylonien den Erfordernissen des Lebens Rechnung tragen. Man schuf daher Formalitäten, durch die zwar das Gesetz über die Ungültigkeit der ,Asmacht’a unverändert blieb, dagegen der Vertrag als solcher als nicht zur Kategorie der ,Asmacht’a gehörig betrachtet wurde179. Danach ist eine ,Asmacht’a gültig, a) wenn der Vertrag bei einem anerkannten Gericht abgeschlossen wurde (ב״ד חשוב), b) bei sofortiger Übertragung (מעכשיו) und e) sofern nicht der Verpflichtete die Bedingung infolge eines unüberwindlichen Hindernisses nicht erfüllen konnte (״(אניס Diese letzte Entscheidung des Talmuds wird auch von den meisten Dezisoren übernommen180, jedoch von ihnen verschieden interpretiert181. 1. Von besonderer Bedeutung wurden die Vorschriften über die ,Asmacht’a für Verlöbnisse (׳(שידוכין ^ei denen es allgemeiner Brauch geworden war, eine beliebig hohe Summe festzusetzen, die derjenige der Verlobten zu zahlen hatte, der vom Verlöbnis zurückgetreten war182. Mit Rücksicht auf den sittlichen Wert dieser Einrichtung und die weite Verbreitung, die dieser Brauch im Judentum gefunden hat, 178 Vgl. B. M., 66a, b; ebd. 73b. 179 Vgl. B. M., 66b, Zeile 1; Nedarim 27b unten. — Sehr treffend faßt M. Guttmann den Werdegang der ’Asmacht’a wie folgt zusammen (MGWJ., Jahrg. 75 (1931), S. 265): ״Wenn die Ansicht R. Joses sich späteren Autoren gegenüber nicht halten konnte, so liegt es daran, daß sich im Verkehr eine Gewohnheit entwickelt hat, die Vertragsstrafen aus gewissen Interessen heraus zu übertreiben; sie boten also nicht mehr das Aequivalent für die ihnen entsprechenden Verpflichtungsversäumnisse und verflachten sich zu bloßen Redensarten und uneigentlichen Stützen (אסמכתות)• Aus dieser Erfahrung heraus erachtete man es für notwendig, in Sonderfällen, wo die Vertragsstrafe als unerläßliche Grundlage des Vertrages angesehen wurde, besondere Bekiäftigungsformen einzuhalten“. 180 Yg] Hag. Maim. zu Mechirah-IX; Anm. 8. 181 S. Raschi zu Nedarim 27b, s. v. ובב״ד; RN. ebd. s. v. והלבחא; Maim. Mechirah XI, ,§ 13; Mag. Mi. und Kes, Mi. daselbst. Caro, H. M. Kap. 207, §§ 14, 15. Vgl. auch Bloch, a. a. O., S. 35—41 oben und Gulak, יסודי המשפט העברי I, S. 72 f., Anm. 14. 182 Vgl. Bloch, a. a. O., S. 41, § 35 und Gulak, a. a. O. DI, § 7, insbesondere S. 16, Absatz I. — Näheres über das Verlöbnis im Judentum s. bei Neubauer, a. a. O., S. 198 ff. und über die Etymologie des Wortes שידוכין vgl. Krauss, Talmudische Archäologie, Bd. II, Leipzig 1911, S. 451, Anm. 246.

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