Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 46)
- Language
- German
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'Asmacht’a 39 suchten dann die Konunentatoren des Talmuds und die Dezisoren abzuhelfen; dadurch ist eine Fülle von Definitionen entstanden167, so daß nicht einmal die Grundbedeutung des Wortes einheitlich erklärt werden kann168. Auf Grund der talmudischen Quellen allein ließe sich der ,Asmacht’abegriff etwa wie folgt definieren: ’Asmacht a ist eine nicht ernst gemeinte Zusicherung oder Selbstverpflichtung, deren Verwirklichung an eine Bedingung geknüpft ist. Der sich selbst Verpflichtende hegt nämlich die Hoffnung, daß die Bedingung, von der seine Leistung abhängig ist, niemals eintreten wird. Im Gegensatz zum ׳תנאי wo es sich doch nur um die Gültigkeit der Bedingung handelt, bei deren Nichterfüllung aber das Rechtsgeschäft rechtswirksam bleibt, ist bei der אסמכתא die Bedingung fehlerfrei, die Fehlerquelle jedoch liegt im Rechtsgeschäft selber, und zwar im Willensmangel dessen, der die Verpflichtung übernommen hat169. Wenn beispielsweise jemand ein Feld gegen Ablieferung eines bestimmten Teiles des Ertrages pachtet und in den Pachtvertrag die Klausel auf nimmt: ״Falls ich das Feld brach liegen lasse, will ich Dir als Entgelt 1000 Denare zahlen"6, so liegt hier nach talmudischer Auffassung eine ,Asmacht’a vor, während nach modernem Recht es sich in solchen Fällen um eine ״Vertrags- oder Konventionalstrafe66 handelt170. Als Begründung führt der Talmud im erwähnten Falle die Übertreibung (גוזמא) an, die doch ein deutlicher Beweis dafür ist, daß der Pächter seine Verpflichtung nicht ernst genommen und auch niemals daran gedacht hat, diesen Betrag wirklich zu zahlen, da er von vornherein mit dem Eintreten der Bedingung nicht rechnete171. Mit dem Begriffe der Konventionalstrafe lassen sich die meisten im Talmud angeführten Beispiele der ,Asmacht’a, zu denen 167 Vgl. Beth Josef zu H. M., Kap. 207 und Bloch, der Vertrag etc. S. 29—35. 168 Vgl. Raschi, B. M.7 48b und B. B., 168by s. v. אסמכתא; denselben B. M., 66a, s. v. אני und Sanhedrin, 24b, s. v. כל; s. auch Tos. das., s. v. כל• Maim. Mechirah XI, §§ 2, 6; ‘Äruch, ed. Kohut, I, 184a. 169 Vgl. Jacobsohn, a. a. O. 295 f. und Anm. 1 auf S. 296. 170 Vgl. B. G. B. § 339. S. auch M. Guttmann, MGWJ., Jahrg. 68 (1924), S. 200 und L. Blau ebenda, Jahrg. 69 (1925), S. 143. 171 Vgl. B. M. 104b. Nach Blau (a. a. O.) ״kannte die ganze altorientalische Welt hohe Konventionalstrafen, wie keilschriftliche, aramäische und griechische Papyrusverträge es zeigen“. In einem Vertrag aus der Zeit Nebukadnezars (um 600 vor) findet sich sogar eine zwölf fache Konventionalstrafe (s. Blau in MGWJ., Jahrg. 63 (1919), S. 142).