Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 41)
- Language
- German
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34 Nachum Wahr mann Kapitel 8: Gesetzliche Bedingung. Die tannaitischen Quellen bezeichnen auch eine Reihe alter rabbinischer Verordnungen, die teils das Zivilrecht, teils den Ritus betreffen, als ״gesetzliche Bedingungen“ (תנאי בית דץ)• Die ältesten dieser ״Bedingungen“, die aus der Epoche der ersten Eroberung des Landes durch Josua herrühren sollen, sind meistens agrarischen und forstlichen Inhalts137. Andere, die etwas jüngeren Datums sind, enthalten Normativbestimmungen über die Morgengabe, Kethubah (donatio propter nuptias) genannt, die den zwingenden Inhalt jedes Eheverträges bilden und auch dort durch ihre gesetzliche Kraft gelten, wo sie nicht besonders hervorgehoben wurden. So ist es beispielsweise unumstößliches Recht der Frau, daß sie im Falle der Scheidung oder beim Absterben ihres Gatten eine Ketubah von 200 Zuz zu bekommen hat. Diese Verpflichtung besteht, auch wenn der Mann eine derartige Zusicherung nicht gemacht hat188. Jedoch gibt es auch manche Anordnungen dieser Art, die mittels einer Bed. im Vertrage aufgehoben werden können139. n.B efnstung. ״Befristung oder Zeitbestimmung ist diejenige auf Parteiwillen beruhende Gestaltung des Rechtsgeschäftes, kraft deren seine Wirkung entweder erst von einem in der Zukunft liegenden zeitlich bestimmten Augenblick ab oder nur bis zu einem solchen bestehen soll. Im ersteren Falle wird der entscheidende Zeitpunkt ״Anfangstermin“ (dies ä quo), im letzteren ״Endtermin“ (dies ad quem) genannt“ 140. Die Römer 137 B. Q. 81b, 82a, 114b; s. auch M. B. Q. X, 2; ‘Erubin 17a; j. B. B. V, 1, 15a. י— Einen תנאי בית דין, die Regelung• der Arbeitszeit eines Tagelöhners פיעל) betreffend, s. Bereschith Rabba ed. Theodor-AlBeck, S. 839 f.: ״ אמר ׳ר' מנא:!מקום שאין מנהג] תניי בית דין הוא, שתהא הוצאה משל בעל הבית והכנסה משל פועל vgl. auch Tos. B. M. 83b, s. v. פועל und den Kommentar zur Midraschstelle a. a. O. S. ferner E. Baneth, Soziale Motive in der rabbinischen Rechtspflege, Berlin 1922, S. 55. 138 M. Ket. IV, 7—12; T. Ket. IV, 6, ed Z., S. 264, Zeile 22 f.; B. B. 131a; Maim. ’Ischuth XII, §§ 2, 5. 138 Vgl. T. Ket. IV, 7, ed Z., S. 264, Zeile 24 f., Maim. Ischuth XU §§ 6—9; Mag. Mi. das., Tur ,E. H. Kap. 69; Caro, ׳E. H. Kap. 69, §§ 6, 7. Ober תנאי בית דין in bezug auf den Ritus s. M. Dema’i VH, 3; M. Scheqalim VH, 6; M. Zebahim IV, 6; M. Tebul Jom IV, 7. 140 S. Staudinger I, §163, Bern. 1.