Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 42)
- Language
- German
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Befristung 35 nannten den Anfangstermin ex die und den Endtermin ad diem141. Audi das talmudische Redit kennt diese begrifflichen Unterschiede in der Befristung, so daß für sie schon in tannaitischer Zeit besondere Formen und Grundsätze entstanden sind: 1. Der Anfangstermin kann durch zwei in ihrer Wirkung verschiedene Formen ausgedrückt werden, und zwar entweder durch die Form ״nach“ (לאחר) oder mittels der Form ״von jetzt ab und nach“ (מעכשיו ולאחר) oder ״von heute an und nach“ (מהיום ולאחר)• a) Wird ein mit dem Termin ex die und der Form ״nach“ befristetes Rechtsgeschäft abgeschlossen, so ist die Wirkung dieser Zeitbestimmung gleich der einer auf schiebenden Bedingung mit der Form ״wenn“142. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes beginnt erst am festgesetzten Zeitpunkte, bis dahin aber haben die Kontrahenten keinerlei Verpflichtungen gegeneinander und können daher neue Vereinbarungen treffen oder ganz zurücktreten148. Jedoch unterscheidet sich der Anfangstermin von der Suspensivbed. dadurch, daß bei ersterem alle Erfordernisse wegfallen, die für die Gültigkeit der Suspensivbedingung notwendig sind144. Andererseits aber gilt ein derartiges Rechtsgeschäft nur dann, wenn der Rechtserwerb (קנין) entweder durch Geld erfolgt ist, (das am Anfangstermin schon verausgabt sein darf), oder mittels einer Urkunde, die jedoch am Zeitpunkte der beginnenden Wirksamkeit noch vorhanden sein muß, vollzogen wurde. Im Gegensatz dazu sind bei der Suspensivbed. alle Formen des Rechtserwerbs gültig145. b) Wird aber der Anfangstermin eines Rechtsgeschäftes mit der Form מעכשיו ולאחר oder מהיום ולאחר eingeleitet, so wird das Rechtsgeschäft als sofort abgeschlossen betrachtet, wobei die Geltendmachung der Rechte jedoch auf einen bestimmten 141 Vgl. Dernburg, Pandekten I, § 114, Anm. 4. 142 S. oben I, Bedingung, Kap. 2, a. 143 M. Qid. ffi, 1; b. Qid. 59a, b; j. QidL I, 2, 59c; a. a. Ö., ID, 3, 64a; Maim. ,Ischuth VH, § 10 und Hag. Maim. das.; Mag. Mi. Geruschin IX, § 5; Caro, ,E. H. Kap. 40, § 1; Isserles zu Caro, H. M. Kap. 258, § 2. Vgl. auch j. Qid. DI, 1, 63c, Zeile 26 f.; R. ,Ascher zu Qid. III, § 3; Isserles zu Caro, ,E. H. Kap. 40, § 2 und! Ba. Hag. das. Anm. 6, 7. 144 Maim. Geruschin IX, § 1 und Mag. Mi. das.; Caro, ,E. H. Kap. 146, § 1. 145 Maim. ,Ischuth VI, § 15; VH, § 10; Ders. Geruschin VIII, § 1; IX, §§3, 5; Ders. Mechirah H, § 9, s. Mag; Mi. und Kes. Mi. das.; Caro, ,E. H. Kap. 40, § 1; Kap. 146, §§ 1, 2, s. Ba. Hag. das., Anm. 3; vgl. auch die Quellen zum nächsten Absatz.