Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1937-01-01 · 1937 · p. Seite 32

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 32 (sequence 39)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2720904-2721067--38-2727785
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

32 Nachum Wahrmann Wille bei der Erfüllung oder Nichterfüllung der Bed. maßgebend war. Sagt z. B. ein Mann zu seiner Frau: ״Hier ist dein Scheidebrief, falls ich in 12 Monaten nicht zurückkomme“, und er stirbt innerhalb dieser Zeit, so ist der Scheidebrief ungültig125. Zwar ist hier die Bed. erfüllt, aber die Erfüllung ging nicht von dem freien Willen des sich Verpflichtenden aus. sondern sie wurde vielmehr durch eine äußere Macht herbeigeführt, daher ist die Bed. als nicht erfüllt zu betrachten126. Andererseits aber gilt dort, wo die Erfüllung einer Bed. von der Mitwirkung eines Dritten abhängig ist, die Bereitschaft des bedingt Berechtigten zu der zur Bed. gemachten Handlung, auch wenn diese an der Weigerung jenes Dritten scheitert Wenn beispielsweise eine Frau geschieden wird mit der Bed., daß sie den Vater des Mannes 2 Jahre lang bedienen soll, der Vater aber von ihr sich nicht bedienen lassen will, so gilt die Bed. als erfüllt, wenn die Frau zur Ausführung der Handlung bereit war und auch durch ihr Verhalten die Weigerung des Vaters nicht hervorgerufen hat127. Diese Ansicht des R. Schim‘on b. Gamli’el wird zwar von seinen Zeitgenossen abgelehnt, jedoch wurde sie von R. Johanan u. a. zur Norm erhoben (Gittin, 75a), und auch viele Dezisoren folgen seiner Meinung128. c) Schließlich hängt die Entscheidung der Bed. auch ab von der Art der Umstände, die hierbei mitgewirkt haben. Berücksichtigt wird nur ein solches Ereignis, das ungewöhnlicher Natur ist (אונסא דלא שכיח)• Ein gewöhnliches Vorkommnis dagegen (אונסא דשכיח) oder ein solches, dessen Eintreten vorauszusehen war (׳(אוגסא דמיגליא hat keinen Einfluß auf die Entscheidüng der Bed., es sei denn, daß darüber vorher besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Hat z. B. A sich B gegenüber zu einer bestimmten Leistung verpflichtet mit der Bed., wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit nicht kommen werde, seine Ankunft wurde aber gegen seinen Willen durch ein plötzlich eingetretenes Ereignis verhindert, so gilt die Bed. als unerfüllt, wenn es sich um ein ungewöhnliches Ereignis 185 M. Gif. VH, 8: הרי זה גיסך, אס י5א באתי מכאן ועד ייב חדש, ומת בתוך י*ב הדש ,אינו גס; T. Gif. V, 11, ed. Z., S. 332, Zeile 3 f., die aber auch eine gegenteilige Meinung enthält (ורבותינו הורו שתנשא), wodurch bei den Dezisoren (s. die nächste Anm.) diesbezüglich Meinungsverschiedenheit herrscht. m S. jedoch ’E. H. Kap. 144, § 2 und Ba. Hag. das., Anm. 4. *״ M. Git. VH, 6; T. Git. V, 7, ed. Z., S. 331, Zeile 11 f. 18־ Vgl. Git. 76a; R. 'Ascher zu Git, VII (75), § 10; Tur 'E. H. Kap. 143 (ed. Königsberg Bl. 204a); Beth Josef zu H. M. Kap. 207, Gl. 7; s. dagegen Caro, *E. H. Kap. 143, § 8 und Ba. Hag1, das., Anm. 4.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.