Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 31 (sequence 38)
- Language
- German
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Bedingung 31 Kapitel 6: Entscheidung der Bedingung. 1. Wann eine Bedingung als erfüllt anzusehen ist, ergibt sidi aus der jeweiligen Art der Bed. In zweifelhaften Fällen aber liegt es bei einer affirmativen Bed. (קום עשה) dem Empfänger ob, zu beweisen, daß die Bed. wirklich erfüllt wurde; hingegen hat bei einer negativen Bed. (שב ואל תעשה) der Beschwerte den Gegenbeweis zu liefern. Denn es wird immer vorausgesetzt, daß, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. alles unverändert geblieben sei122. 2. Bei der Beweisführung über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung einer Bed. ist zu beachten: a) Die Absicht des bedingt sich Verpflichtenden, insofern sie sich aus dem Wortlaut der Bed. ergibt. Wenn beispielsweise A. zu seiner Frau sagt: ״Hier ist dein Scheidebrief, falls ich an dieser Krankheit sterbe“, er aber durch eineii Hauseinstürz oder Schlangenbiß verschied, so gilt die Bed. als nicht erfüllt, und die Frau ist nicht geschieden123. Denn es wird angenommen, daß aus der Formulierung der Bed. deutlich hervorgehe, daß A nur an den Tod infolge dieser Krankheit und nicht an die Herbeiführung des Todes durch andere Umstände gedacht hätte124. b) Von entscheidender Bedeutung ist ferner der Wille dessen, dem die Erfüllung der Bed. obliegt. Durch sein Verhalten muß nämlich klar hervorgehen, inwieweit sein freier אומדבא s. bei M. Eschelbacher, Die Willenserklärung“ in der Halachah in MGWJ, Jahrg. 69 (1925), S. 275 ff. 122 RN. zu ’Alfasi, Git. VH, § 535, Qid. DI, § 649; Mag. Mi. Geruschin VIII, § 1 Ende; Isserles zu Caro, ,E. H. Kap. 38, § 39; Caro, H. M. Kap. 241, § 10, s. SM‘A. das. Gl. 23 und Pithhej Teschubah das. Gl. 12. 123 T. Git. V, 2, ed. Z., S. 330, Zeile 9 f.: זהגיטיך מהיום " אם מתי מחולי זה, יבפל עליו בית או שנשכו נחש ומת, איבו גט, שלא מת מאותו חולי. Vgl. auch j. Git. VH, 4, ed. Krotoschin 48d, Zeile 51 f. und b. Git. 73a; Maim. Geruschin IX, § 17 und Mag. Mi. das.; Caro, ,E. H. Kap. 145, § 6 Anfang. 124 Diese Begründung (״שלא מת מאותו חולי״) der Toseft’a und des Jeru~ schalmi (s. vorige Anm.) fehlt im Babli (a. a. O., s. dazu Tos. das. s. v. ״(מאי Jedoch wird dieser Grund sowohl von R. Hanan’el (s. Tur ,E. H. Kap. 145 Ende und die Bemerkung des Beth Josef das.: ותמיהני על ר״ח, דשבק גמרא דידן ופי׳ ע" פ התוספתא והירושלמי, דלכאורה פליגי אהדדי; ebenso wird die Ansicht des R. Hanan'el von Tos. Ket. 3a s. v. איכא abgelehnt), RMBN. und RN. (s. RN. zu ’Alfasi Git. VII, § 532, auch im Beth Josef a. a. O. zitiert) wie auch vom *Aruch ("Aruch Completum 12, Wien 1926, S. 75b s. v. אכל und vgl. dazu Z. Frankel, מבוא הירושלמי, Breslau 1870, Bl. 148b) angeführt. Vgl. auch Maim. Mechirah XIX, § 6.