Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 36)
- Language
- German
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Bedingung■ 29 Rechtsgeschäftes geäußert wurde. Etwaige Äußerungen vor dem Abschlüsse aber sind für das Rechtsgeschäft unwirksam109. c) Ebenso gilt dieses Gesetz nur für den Verkäufer des Grundstückes. Motive aber, die der Käufer desselben äußert, bleiben unberücksichtigt110. d) Eine Erweiterung dieses Grundsatzes aber bedeutet die Entscheidung, daß dem Käufer der Fruchtgenuß des Grund- Stückes erst nach dem endgültigen Abschluß des Kaufes durch den Eintritt des erwähnten Umstandes zusteht* * 111. 3. Ob auch im Eherecht die Äußerung einer Absicht die Rechtshandlung beeinflussen kann, wurde im Talmud anfangs umstritten (Gittin, 34a) und schließlich entschieden, daß bei eherechtlichen Handlungen wie beispielsweise beim Scheidebrief die Kundgebung des Willens von seiten des Mannes unwesentlich ist (Gittin, 34b, oben). Diese Ansicht wird auch von allen Dezisoren geteilt112 und von manchen sogar für den Fall, in dem eine derartige Äußerung während der Rechtshandlung erfolgt ist112. Kapitel 5; Stillschweigende Bedingung. 1. Während beim Verkauf der IrrtumimMotiv nur dann das Rechtsgeschäft annullieren kann, wenn der Verkäufer den Beweggrund ausdrücklich geäußert hat (s. oben Kap. 4), die reservatio mentalis (דברים שבלב) dagegen keine Gültigkeit hat114, gibt es doch eine Reihe von Fällen, in denen die Abhängigkeit einer Rechtshandlung vom Eintreten oder Nichteintreten eines Umstandes so selbstverständlich und überzeugend ist, daß selbst die Erwähnung nicht erforderlich wäre; sie sind daher als stillschweigende Bedingungen zu betrachten. Dies güt namentlich bei einer Schenkung des Gesamtvermögens (donatio omnium bonorum). Wenn beispielsweise A auf die Nachricht vom Tode seines im Auslande weilenden Sohnes hin sein ganzes Vermögen an B verschreibt, nach einiger Zeit aber der Sohn wieder heimkehrt, so ist diese Schenkung ungültig, weil A dem B sein ganzes Vermögen 109 Mag. Mi. Mechirah XI, § 9. 110 Tur H. M. Kap. 230, § 5; vgl. Pithhe] Teschubah zu H. M. Kap. 207, GL 6. 111 Mag. Mi. Mechirah XI, § 9; Beth Josef zu H. M. Kap. 207, Gl. 31, SM'A. das., GL 8. 112 Maim. Geruschin VI, § 25; Caro, *E. H. Kap. 141, § 62 u. Isserles das. 113 Moses ’Alscheich, שו״ת Nr. 78, ed. Lemberg 1889 (תרבדם), S. 46d. 114 Qid. 49b; Maim. Mechirah XI, § 9; Caro, H. M. Kap. 207, § 4.