Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 35)
- Language
- German
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28 Nachum Wahrmann Standes so klar und selbstverständlich ist, daß die bloße Erwähnung des Beweggrundes, der zum Abschluß des Rechtsgeschäftes geführt hat, genügt, um die Wirksamkeit desselben in der Schwebe zu lassen. Diese Äußerung des Motivs bei einem Rechtsgeschäft wird von den Amoräern, die hierfür auch einen besonderen Terminus (גלוי לעתא) geschaffen haben (Gittin, 34a), als echte Bed. bezeichnet, obwohl hierbei keine der Bedingungsformen angewandt wurde. Wenn beispielsweise jemand ein Grundstück verkauft und dem Käufer gegenüber sich äußert, daß er dies nur deshalb tue, weil er das Geld zur Anschaffung von Ware benötige, oder weil er infolge einer plötzlichen Teuerung in Not geraten sei, oder weil er seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt verlegen, möchte, so ist der Kauf ungültig, wenn der Verkäufer das Geld nicht mehr braucht, sei es, daß er die Ware nicht bekommen kann, oder daß seine Lage durch eine plötzliche Preissenkung sich gebessert hat, oder wenn er an der Über- Siedlung verhindert ist105. Dieser Grundsatz, nach dem die Amoräer in Babylonien des öfteren praktisch entschieden haben108, wird zwar im Prinzip von allen Dezisoren anerkannt, und manche halten sogar die Angabe des Beweggrundes (גלוי דעת) für das Rechtsgeschäft wirksamer als eine den formellen Erfordernissen nicht entsprechende Bed.107; in bezug auf seine Anwendung aber hatte er durch die Dezisoren gewisse Einschränkungen erfahren: a) Von der Tatsache ausgehend, daß die amoräisehen Beispiele sich nur auf den Verkauf von Grundstücken beziehen, haben sie entschieden, daß die Anwendung dieses Gesetzes nur beim Verkauf von Immobilien stattfindet, beim Verkauf von Mobilien dagegen׳ hat es keine Gültigkeit108. b) Auch bei Immobilien wird der Beweggrund nur dann berücksichtigt, wenn er während des Abschlusses des iö5 Maim. Mechirah XI, § 8 zu Caro, H. M. Kap. 207, § 3: מי שמכר חצרו או שדהו, ופירש בשעת המכירה, שהוא מוכר כדי לילך למקום פלוני, או מפני המטר שנמנע, פדי לקנות חסים בדמיו, הרי זה כמוכר על תנאי• לפיכך אם ירד המטר אחר שמכר, או באו חטים והוזלו, או נמנע הדרך לעלות לאותה הא^ או לא נסתייע לו לעלות או לקנות החטים, הרי זה מחזיר לו הדמים ותחזור לו הקרקע, שהרי פירש, שאינו מוכר אלא לעשות דבר פלוני, והרי לא נעשה, וכן כל כיוצא בזה• 106 Ket 97a; Qid. 50a. 107 Zerahjah Halewi in המאור הקטן zu ’Alfasi, Besah, II (20a), § 882; Mag. Mi. ,Ischuth, VI, § 14 Ende. 108 Tos. Ket. 97a, s. v. זבץ; R. ,Ascher, Qid. II, § 15; Tur H. M., Kap. 207, §§ 5, 7 und Beth Josef das.; Kes. Mi. Mechirah XI, § 8; Isserles zu H. M. Kap. 207, § 3; vgL Ba. Het. das. und Derischah zu Tur H. M. Kap. 207, Gl. 7.