Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2720904-2721067--32-2727779- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
26 Nachum Währmann bedingten Ehepakt mit der Form על מנת die Doppelbedingung vorgeschrieben96, was auch die herrschende Meinung des Jeruschalmi ist97. 3. Wird ein bedingtes Rechtsgeschäft schriftlich vereinbart, so ist für den Beginn seiner Wirksamkeit nach Erfüllung der, Bedingung das Datum des Vertrages maßgebend (זמנו של שטר ׳(מוכיח עליי wobei selbst die einfache Form אם der מעכשיו אם gleichgesetzt ist. Dieser Grundsatz, den der Tannaite R. Jose allgemein formuliert hat98, wird in bezug auf das Eherecht umstritten99, im Vermögensrecht aber ausnahmslos anerkannt100. Kapitel 3: Voraussetzung. Sehr häufig wird in den tannaitischen Quellen die Form ״unter der Bed., daß . . (על מבת) auch da angewandt, wo keine eigentliche Bed. vorliegt, sondern wo es sich bloß um eine Voraussetzung handelt, wobei ein wesentlicher Unterschied gemacht wird, ob die Voraussetzung als Element des Geschäftsinhaltes selbst auf tritt, oder ob sie nur als Motiv des Rechtsgeschäftes erscheint101. 1. Bildet die Voraussetzung ein Element des Geschäftsinhaltes, so handelt es sich hierbei meistens um eine bereits entschiedene Bed. (condicio in praesens vel praeteritum collata). Für ihre Rechtskraft ist dann wesentlich, ob der Kontrahent die Voraussetzung während der Rechtshandlung ausdrücklich erklärt, oder ob er sie bloß stillschweigend angenommen hat. Im ersten Falle wird das Rechtsgeschäft ungültig, im zweiten Falle dagegen ist es nur anfechtbar, wenn die Voraussetzung sich als nicht zutreffend erwiesen hat. Wenn beispielsweise bei einer Eheschließung der Mann erklärt, er heirate die Frau in der Voraussetzung, daß 96 j. Qid., HI, 2, 63d; vgl. auch oben Anm. 21. 97 S. oben Abs. a. 98 T. Ket., VIII, 6, ed. Z., S. 270, Zeile 27; B. B. 136a; Git., 72a, 76b. 99 Git., 85b, s. RSBM. zu B. B; a. a. O., s. v. .מוכיח Tos. Git., 72a, s. v. הכי, Tos. Git., 76b, s. v. ולא, Mag. Mi. zu Ger uschin, VIII, § 1; Caro, ,E. H. Kap. 143, § 2. 100 Maim. Zechijah XII, § 15; Tur, H. M. Kap. 241, § 17; Kes. Mi. zu ’IschutK VI, § 15. *01 Näheres über die Beziehung zwischen Voraussetzung und Bedingung s. bei Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. I, § 97 ff.; vgl. auch Bemburg, Pandekten,* * Bd. I, § 115 und Oertmann, Die Geschäftsgrundlage, S. 1 ff.