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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1937-01-01 · 1937 · p. Seite 19

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 19 (sequence 26)
Language
German
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IRI
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Bedingung 19 fällbare Bedingung macht daher dort, wo ihre Unerfüllbarkeit offensichtlich ist, die Rechtshandlung von vornherein unwirksam47. — Dieser Grundsatz über die Ungültigkeit der unmöglichen Bedingung war in tannaitischer Zeit noch Gegenstand der Kontroverse. Erst der babylonische Amoräer Rab hat ihn zur geltenden Norm erhoben48, und seit dieser Zeit erfreut er sich der allgemeinen Anerkennung aller Dezisoren49. •איזנו מתנה על מה שכתוב בתורה .5 Die Bedingung darf nicht gegen eine Bestimmung der Tora gerichtet sein (50מתנה על מה שכתוב בתורה), und nach der Ansicht einiger Dezisoren ist sie schon ungültig, wenn sie auch nur gegen eine Verordnung der Gelehrten verstößt51. Damit ist aber nicht gemeint, daß allgemein jede Bedingung, die auf Übertretung einer Gesetzesvorschrift der schriftlichen oder mündlichen Lehre gestellt ist, ungültig wäre. So ist beispielsweise die Bedingung, religionsgesetzlich verbotene Speisen zu genießen, gültig, weil sie an und für sich erfüllbar ist und deren Erfüllung oder Nichterfüllung lediglich vom freien Willen des Verpflichteten abhängt. Ebenso ist die Bedingung, eine verbotene Ehe einzugehen, nur deswegen ungültig, weil sie unmöglich ist, da bei ihrer Erfüllung auch der Wille einer dritten Person entscheidend ist und angenommen wird,, daß die dritte Person zur Schließung der verbotenen Ehe nicht einwilligen wird52. Dieser Satz will vielmehr besagen, daß jede Bedingung, die bei einer Rechtshandlung einem der Kontrahenten ein Recht verschaffen will, das ihm das Gesetz hierbei versagt, oder ihn von einer Pflicht befreien will, die mit dieser Rechtshandlung verbunden ist, ungültig ist53. Diese 47 T, Git., V, 12, ed. Z., S. 331; Git., 21b, 83b; Jom’a, 13a, s. Tos. das. sv. כל; Maim. Geruschin VIII, § 11; Caro, ,E. H. Kap. 143, §§ 20, 21. 48 B. M., 94a, s. Tos. das. sv. אמר• 49 Mag. Mi. Tschuth VI, § 14, vgl. Lehern Mischneh das., §11. 50 M. B. M., VII, 11: כל המתנה על מה שכתוב בתורה תבאר בטל• 51 Isserles zu Caro, ’E. H. Kap. 38, § 5, s. aber Beth Schemü’el das. Gl. 13. 52 Git., 84a, b; Maim. Tschuth VI, § 8; Caro, 'E. H., Kap. 143, § 12; Isserles, a. a. O., Kap. 38, § 4; vgl. auch Maim. Tschuth VII, § 13 und Mag. Mi. daselbst; Caro, ,E. H. Kap. 38, § 39. 53 Maim., Tschuth VI, § 9: יבמה אמרו חכמים: כל המתנה על מה שכתוב בתורה תנאו בטל כגץ שקידש או גירש או נתן או מכר על תנאי, שהוא רוצה בתנאו שיזכה עצמו בדבר שלא זיכתה לו תורה ומבעה ממנו, או יפטור עצמו בתנאו מדבר שחייבה אותו בו התורה שאומרין לו: ,* *תנאך בטל וכבר נתקיימו מעשיך ואין אתה נפטר מדבר שחייבה אותך בו התורה ולא תזכה בדבר שמנעה אותך ממנו,-• Über zulässige und unzulässige Bedingungen im römischen Recht vgl. M. Bloch, der Vertrag nach mosaisch-talmudischem Rechte, S. 27 f.

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