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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1937-01-01 · 1937 · p. Seite 20

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 20 (sequence 27)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721067--26-2727773
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Nachum Wahrmann Einschränkung der Bedingung, die R. Me’Tr in Anlehnung an die Bedingung in Num. a. a. O. aufgestellt hat54, wurde von seinem Kontrovertenten R. Jehudah wesentlich gemildert durch seinen Grundsatz: ״Im Vermögensrecht ist jede Bedingung zulässig“ (55 בדבר שבממון תנאו קיים). Die praktische Halacha nahm diese These des R. Jehudah im Prinzip an, modifizierte sie aber in der Weise, daß sie die Gültigkeit einer Bedingung, durch die eine Gesetzesvorschrift im obigen Sinne aufgehoben wird, auch im Vermögensrecht von folgenden zwei Voraus- Setzungen abhängig machte: 1. Wenn der Kontrahent, dem das Gesetz ein dingliches Recht einräumt oder den anderen zu seinen Gunsten verpflichtet, auf sein Recht vorher verzichtet (מחילה) und es dem anderen überläßt (B. B. 126b). 2. Wenn die Formulierung der Bedingung so gewählt ist, daß letztere sich nicht gegen das Gesetz selbst richtet, sondern bloß die Verzichtleistung auf ein Recht zum Ausdruck: bringt (B. M. 51b). Will beispielsweise der Verkäufer oder der Käufer beim Kauf einer Sache die Bedingung stellen, daß eine Übervorteilung (אונאה) weder den Kauf rückgängig machen noch zu einem Schadenersatz verpflichten sollte, so hängt die Gültigkeit dieser Bedingung von ihrem Wortlaute ab. Lautet sie: ,.Unter der Bedingung, daß dabei — an dem Kaufobjekt — keine Übervorteilung sein soll“ (׳(על מנת שאין בו אונאה so ist die Bedingung ungültig, da sie offensichtlich das bestehende Verbot der Übervorteilung aufheben will. Lautet hingegen die Bedingung: ״Unter der Bedingung, daß du von mir keine Übervorteilung zu fordern hast“ (׳(על מנת שאין לך עלי אונאה so ist sie gültig, da sie nur eine Verzichtleistung auf ein eingeräumtes Recht darstellt56. Für die Gültigkeit der Bedingung wird in diesem Falle von einer Barajth’a sogar verlangt, daß der Betrag der Übervorteilung vorher ausdrücklich in der Be- 54 S. Tos. Ket. 56a sv. הרי• 55 Qid., 19b u. ö. (s. מסורת הש״ס das.); vgl. auch T. Qid., III, 9, ed. Z., S. 339, Zeile 26 f., wo dieser Satz anonym angeführt wird. 56 Makkoth, 3b und Tos. das. sv. ״ פי׳ רשב״ם: *ע״מ שאין בו אונאה״ :על מבת משמע שלא יחול איסור לאו דלא תונו על המקח, וע״כ הוא חל, שאין יכול לבטל [הלאו-וזג׳ הב״ח] מאותה אונאה; *ע״מ שאין לך עלי אונאה" כלומר שלא תתבע לי האונאה, אלא המחול לי תנאו קיים" Eine andere Begründung über die Ungültigkeit der Bedingung im ersten Falle s. bei Bloch, a. a. O., S. 26. Jedoch wird diese Ansicht, die auf Raschi zu״״ rüdegeht, von Tos. a. a. O. und B. M. 51 b. s. v. על מנת abgelehnt. — Vgl. auch P. Dickstein in המשפט העברי Bd. I, Tel Aviv 1926, S. 36 f. und 39 f.

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