Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 22)
- Language
- German
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Bedingung 15 der Mischna, in dem eine Doppelbedingung vorkommt19, wird, obwohl anonym überliefert, vom Jeruscbalmi dem R. Me’ir zugeschrieben20. Aus amoräischer Zeit sind uns zwei Beispiele mit einer Doppelbedingung überliefert, die aber beide auf das Eherecht sich beziehen. Es sind dies ein palästinensischer Yerlobungspakt mit einer Bedingung, dessen Formulierung von R. Johanan herrührt21, und ein Scheidebrief für den Todesfall, den Schemü’el in Babylonien angeordnet hat22. Aus diesem Grunde wohl haben einige der jüngeren Ge’onim (״מקצת גאונים אחרונים") und die Lehrer des Maimonides entschieden, daß die Doppelbedingung nur im Eherecht notwendig sei, dagegen ist im Vermögensrecht eine Bedingung gültig, auch wenn sie keine Negation enthält. Maimonides lehnt diese Ansicht ab und teilt die Meinung der älteren Ge’onim (״גדולי הגאונים ׳(הראשונים,׳ daß auch im Vermögensrecht die Doppelbedingung erforderlich wäre, da doch die Bibelstelle, aus der das Er-־ fordernis der Doppelbedingung abgeleitet wird, Vermögensrecht betrifft23. Dieser rein theoretische Standpunkt des Maimonides wird vom R’ABD. durch einen praktischen Einwand widerlegt: ״Ist es denkbar‘6, sagt er u. a., ״daß, wenn jemand sein Grundstück unter einer Bedingung verkauft, man dem Verkäufer das Grundstück wegnimmt, wenn auch die Bedingung nicht erfüllt ist, weil die Negation nicht ausgesprochen wurde?6624. In der Tat hat das praktische Leben sich über diese Forderung des Maimonides hinweggesetzt, so daß die meisten Dezisoren des späteren Mittelalters, den Erfordernissen des Lebens Rechnung tragend, bei Rechtsgeschäften die Doppelbedingung nicht für notwendig erachteten. So heißt es in Hag. Maim., Tschuth, VI, § 14, Anm. 5: משום דמעשים בכל יום שאין מקפידין לתנאי כפול במקח וממכר וקיי״ל בכמה דוכתי שהמנהג עוקר הלכה♦ Schließlich wurde ein Mittel gefunden, wodurch auch die These des Maimonides, die besonders in R. ’Ascher einen Verteidiger gefunden hatte, berücksichtigt werden מתנה אדם על ערובו ואומר: אם באו עו״ג מן המזרח עררבי למערב, מן :5 ,19 M. 'Erubin, III המערב ערובי למזרח * י י לא באו לא מבאן ולא מבאן, הריבי כבני עירי. 20 j. ‘Erubin, III, 5, 21b oben. 21 j. Qid., III, 2, 63d Gulak, אוצר השטרות S. 18. 22 Git., 75b Gulak, a. a. O., S. 77 f. 23 Maim. ,Ischuth VI, §§ 1, 2, 14; Zechijah III, §§ 7, 8; vgl. Mag. Mi., ,Ischuth VI, § 14 und Hag. Maim. daselbst, Anm. 6. 24 Vgl. השגת הראב״ד zu Maim. Zechijah III, § 8: א״א « י ״ ואיך יתכן דזה מוכר קרקע או נותנו ואומר: "איני נותנו או מוכר אא״ב יעשה לי כך וכך/ ונוציא אותו מידו ולא עשה בו מה שהתנה עליו * *; s. jedoch Mag. Mi., ,Ischuth VI, § 14 Ende.