Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 19)
- Language
- German
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12 Nachum Wahrmann Rechtsgeschäftes vom Eintreffen eines künftigen, ungewissen Ereignisses oder vom Bekanntwerden einer bereits geschehenen Tatsache abhängig machen. Unter auflösenden Bedingungen versteht man solche, deren Erfüllung die zunächst eingetretene Wirkung des Rechtsgeschäftes vernichtet8. Im ersten Falle ist demnach das Wirksam we r d e n, im zweiten Falle dagegen das Wirksambleiben des Rechtsgeschäftes im Schwebezustand. Sehr umstritten ist die Frage, ob im römischen Recht durch den Eintritt der Bedingung (der aufschiebenden wie der auflösenden) ihre Wirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes zurückbezogen wird oder nicht3 4 5. Im jüdischen Recht dagegen hat die Resolutivbedingung stets rückwirkende Kraft, und auch bei der Suspensivbedingung findet in gewissen Fällen Rückwirkung statt6. b) Ferner lassen sich die Bedingungen einteilen in bejahende (affirmative) und verneinende (negative) Bedingungen, je nachdem ihre Erfüllung eine Veränderung oder eine Nichtveränderung des zerr Zeit der Vornahme des bedingten Geschäftes bestehenden Zustandes erfordert6. c) Schließlich werden unterschieden potestative, kasuelle und gemischte Bedingungen, je nachdem der Eintritt der Bedingung vom Verhalten dessen abhängt, dem sie gesetzt ist7 8, oder von Umständen, die von seinem Verhalten unabhängig sind8, oder von seinem Verhalten und davon unabhängigen Umständen9. 3 Vgl. Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, §§ 112/113; Staudinger, Bd. I, § 158, Bemerkungen 5—8. 4 Vgl. Dernburg, Pandekten, Bd. 1, § 112, Anm. 10; Rahel, a. a. O., S. 502, Anm. 5. 5 Vgl. Maim., Zechijah ID, § 6, s. Lehem Mischneh, das.; Caro, H. M. Kap. 241, § 9, s. Ba. Het. das. Gl. 17; Caro, ,E. H. Kap. 39, § 1; s. auch weiter unten Kap. 2, b. 1 und c. 6 M. Git. Vü,5: הרי זה גיטך על מנת שתתני לי מאתים זח, הרי זו מגורשת ותתן; T. Git. V, 12 ed. Z., S. 331, Zeile 18—21: הרי זה גיטך ,על מנת שלא תלכי לבית אביך ועל מנת שלא תשתי יין מיכאן ועד שלשים יום, הרי זד. גס; vgl. auch Isserles zu ,E. H. Kap. 38, § 39, wo deutlich der Unterschied zwischen תנאי שהוא בקום ועשה und תנאי שהוא בשב ואל תעשה gemacht wird. 7 T. Git. IV, 9, ed. Z., S. 329, Zeile 26 f: הרי זה גיטך על מנת שתאכלי בשר חזיר ״ על מנת שתאכלי תרומה, ואם היתד. נזירה על מנת שתשתי יין, אם אכלה ושתתה הרי זה גט ואם לאו אינו גט• 8 J. Qid. DI, 3, 63d unt.: האומר לאשה הרי את מקודשת על מנת שירדו גשמים ״• ® M. Git. VII, 6: הרי זה גיטך על מנת שתשמשי את אבא, על מנת שתניקי את בני * מת הבן או שמת האב, הרי זה גט• Über die Arten der Bedingungen im römischen und im geltenden deutschen Recht s. Dernburg, a. a. O., § 106, und Staudinger, a. a. O., Vorbem. zu § 158, Abs. 6, a und b.