Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1935
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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ohne llmdeutungf 37 tes hinausgehenden Bedeutung); und die Notwendigkeit, die Gesetze (zumal niedergeschriebene Vorschriften und lebendiges Brauchtum) miteinander und mit Neueinrichtungen auszugleichen, führt fast unausweichlich zu solchen Deutungen, die eine nicht an die Tradition gebundene Exegese als Abweichungen vom Wortsinn auf fassen muß. Dennoch war man sich bewußt, daß bei Gesetzen der Umdeutung engere Grenzen gezogen sind als bei Erzählungen. Nach der Baraita über die 32 Deuteregeln38 ist משל als Umdeutung (s. § 2 A) nur auf דבריי קבלה anwendbar, — nicht aber auf דברי וצרה ומצרה außer in drei Fällen, auf die wir zurückkommen. Mag man unbewußt weiter gegangen sein: keinesfalls dürfen wir eine Gesetzesallegorese im strengen Sinne erwarten; denn eine Verflüchtigung von Gesetzen, welche diesen ihre Verbindlichkeit entzieht, wäre offensichtlich für das Judentum noch viel schwerer tragbar gewesen, als etwa die Leugnung mancher geschichtlicher Vorgänge, die nicht für die gesetzliche Praxis Bedeutung gewinnen konnte. Derselbe Eleasar aus Modein, dessen Neigung zur Allegorisierung von Erzählungen bereits seinen Zeitgenossen auffiel, warnt vor Auslegungen von Gesetzen ״wider die Halacha“34. Aber allerdings wird sich zeigen, daß man eine spielende Allegorisierung (s. S. 12) zugelassen hat, trotz der Gefahren, die vielleicht auch sie für die Gesetzestreue einschloß. A. Begründungen der Gesetze unter voller Beibehaltung des Wortsinns sind bekanntlich überaus häufig. 1. Gelegentlich hat man neuerdings rein rationale Gesetzesdeutungen als allegorisch bezeichnet. Die Mischna Ber. V 3 tadelt Männer, die das Verbot Dt 226, die Vogelmutter mit ihren Jungen aus dem Nest zu nehmen, tierschützlerisch motivieren; Lauterbach JQR. 1910/11, 528 f. begründet diesen Tadel aus der Abneigung gegen die Allegoristik. Billerbeck, Komm, zum N. T. III 388 rechnet Versuche, die schwere Bestrafung des Diebes im Vergleich zum Räuber zu begründen, unter die ״symbolisch-allegorischen“ Auslegungen. Mit den echten Allegorismen haben solche Stellen nur gemein, daß sie sich nicht mit der mechanisch-pedantischen Beobachtung der Gesetze begnügen. Weit näher kommen stimmungsmäßig dem Tief sinn der Allegoristik jene Begründungen, die einen geheimen Zusammen- 33 Bacher, Term. I 122; Ene 1 o w, 35 משנת ר' אליעזרf. 34 S. o. Anm. 31 und über Spr. d. V. III 11M. G u 11 m a n n, בחינת קיום 62 המצוות ff.