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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1933-01-01 · 1933 · page 54

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1933
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 54)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721061--53-2727429
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42 Der Beitrag der Schule zur Willensbildung ist also im Wesentliehen auf den Anteil des Intellekts an der Willensbildung und auf die Bedeutung der sozialen Organisation als solcher begrenzt. Aus der sozialen Aufgabe der Schule aber folgt, daß sie ihre erziehende Wirkung ganz nur als Nationalschule zu entfalten vermag. Ihre Grundidee ist, daß an dem Segen der Schulung in gewissem Sinne alle gleichen Teil haben sollen, Der Sinn der gleichen Bildung kann selbstverständlich nicht der sein, daß die Bildung aller bei ihrem Abschluß nach Umfang und Inhalt dieselbe sein müßte. Sondern 1. daß jeder gleichen Anspruch auf sorgfältige Entwicklung seiner Anlagen habe und diese nicht das Sonderrecht bestimmter Stände und Klassen sein dürfe und 2. daß durch die Art der Schulung das Bewußtsein der Einheit des letzten Bildungs- Zieles für alle auf jede Weise geweckt werden müsse; daß ein jeder lernen soll, seinen Anteil an Bildung als Bestandteil des geistige^ Gemeineigentums, den er für alle nutzbar zu machen hat, nicht als sein Sonderrecht anzusehen. Die Idee der Nationalschule ist untrennbar von der demokratischen Entwicklung der modernen Völker; durch sie ist ein Volk im modernen Sinne überhaupt erst möglich. Darum schließt die Idee der Nationalschule eine Organisation des Schulwesens aus, in dem von Anfang an nach Rang, Lehrplan und Berechtigungen verschiedene Schulen nebeneinander bestehen. Vielmehr hat eine einzige Schulgattung alle Kinder aufzunehmen und so lange festzuhalten, als irgend die notwendige Rücksicht auf die besonderen Forderungen der Berufsbildung es gestattet. Denn die Sonderung ist allein durch die verschiedenen Erfordernisse der einzelnen Berufe bedingt; die Berufsbildung aber ist nach Pestalozzis Grundsatz unbedingt der humanen Bildung unterzuordnen d. i. der harmonischen Entfaltung der menschliehen Grundkräfte. Erst durch diese Allgemeinbildung ist auch die soziale Auffassung der Berufspflicht gewährleistet. Darum müssen alle Ansprüche der Stände und Klassen vor dieser Forderung der gleichmäßigen Allgemeinbildung verschwinden. Andernfalls wird die Volksschule, die ihrer Bestimmung nach Nationalschule sein soll, zur Proletarierschule herabgedrückt und enthält so jenen verderblichen inneren Krieg der Klassen und Stände. So muß die Volksschule zur allgemeinen obligatorischen Schule werden und sich auf einen abgeschlossenen Kursus von sechs Jahren erstrecken. Mit zwölf Jahren trete man dann in diejenige höhere Schule über, die den Leistungen der Primärschule die entsprechende Fortbildung gewährt.

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