Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1933
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 40)
- Language
- German
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28 verschaffen hat. Die Darbietung wird nach der Verschiedenheit der Gegenstände selbst eine beschreibende oder synthetische sein, indem der naturwissenschaftliche Unterricht die synthetische, der Geschichtsunterricht die beschreibende Darstellung vorziehen wird. Auf die Vertiefung in eine solche klare Anschauung folgt die Besinnung, d. h. die Veiknüpfung des neuen Gegenstandes mit dem bereits gekannten. Diese Verknüpfung ist zunächst eine assoziative durch Erinnerung an ähnliche bekannte Gegenstände, um alsdann in Erkenntnis der logischen Verhältnisse zum Begriff des Gegenstandes hinzuführen und die Begriffe systematisch zu verknüpfen. Endlich erlangt das Wissen durch Anwendung die Fertigkeit des Gebrauches und geht in ein Können über. Auf diesen Formalstufen des Unterrichtes beruht seine Artikulation. Durch Angabe des Zieles aber zu dem in jeder Schulstunde hingestrebt wird, ist der Zögling nicht blind diesen Weg der fortschreitenden Arbeit zu führen, sondern seine freie Mitarbeit zu gewinnen. So muß jede Lehrstunde von einem Hauptgedanken getragen sein und eine methodische Einheit bilden. (Herbart: ebda., § 67 ff. und Rein: Pädagogik II, S. 498 ff. vergL auch G.Fröhlich: Die wissenschaftliche Pädagogik, Herbart, Ziller, Stoy, S. 123 ff.) Diese Formalstufen wollen nicht etwas Dogmatisches sein, sondern dem denkenden Lehrer nur die prinzipiellen Gesichtspunkte darbieten. Von ihnen kann seine methodische Überlegung angeregt und befruchtet werden. Herbart aber ist zu klarblickend, um zu meinen, daß der Unterricht, wie sehr er das wesentliche Kernstück der Erziehung sei, diese allein ausmachen könnte. Vielmehr hat die Führung den Unterricht zu ergänzen und dafür Sorge zu tragen, daß die Jugend zum Gehorsam gegen die erkannten Grundsätze gewöhnt werde. Die Führung macht sich in doppelter Weise geltend: 1. als Regierung oder Schulordnung, wozu alle Bestimmungen gehören, die die äußere Ordnung herstellen, dem Schulorganismus einen geregelten Gang geben und ihn vor Störungen schützen, Hindernisse beseitigen; 2. als Zucht oder den Inbegriff der Maßregeln, welche die unmittelbare Erziehung betreffen und auf den Charakter des Zöglings wirken sollen. Will die Regierung wie eine Macht empfunden werden, die sich auf nichts anderes einläßt, als auf Durchsetzen ihrer Absicht, und darf sie daher ohne alle Begründung fordern, daß die Schul- Ordnung streng gewahrt werde, so ruht die Wirksamkeit aller