Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1932
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 72)
- Language
- German
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39 scheinlich ist es der Dajjan, mit dem er sich immer in religiösen Fragen zu unterhalten pflegte —, welcher in den vierundzwanzig Büchern der heiligen Schrift bewandert war, über jene religiösen Bestimmungen gesprochen, die in der Thora nicht ausdrücklich erklärt werden, wie Angelobung, Scheidung und Schlachtung, welche aber trotzdem auch bei den Karäem gelten, obwohl sie grundsätzlich nur das gelten lassen wollen, was in der Thora selbst geschrieben ist. Dabei ergab sich folgender Dialog: R D b S: ,,Woher habt ihr diese Bestimmungen?“ Karäer: ,,Unsere Lehrer haben sie 1ms gelehrt.“ RDb.S: ,,Wenn dem so ist, warum glaubt ihr nicht an alle Worte der Weisen (Talmudlehrer)?“ Karäer: ,,Was dem Wortlaut der Bibel nicht widerspricht, gilt für uns, alles andere hat für uns keine Bedeutung.“ RDbS: ״Möge dich der Teufel holen! daß ihr eure Lehre zur Willkür macht: Was euch zusagt, nehmet ihr an, was euch nicht paßt, lasset ihr beiseite. Da kann sich doch jeder eine eigene Religion machen250!“ Er weist den Karäern, auf Grund von II Kön 510,14 nach, daß das in der Thora vorkommende רחץ ein Tauchbad nehmen bedeutet251. R. David hat einen karäischen Scheidebrief untersucht und gefunden, daß er ungültig ist (und erwähnt die Fehler252). Er teilt den Wortlaut ihrer Kethuba und ihre Hochzeitsbräuche mit, um die Abweichungen von der rabbinischen Auffassung hervorzuheben253. Ihre Gebetbücher, die ihnen Aharon (b. Josef254) zusammenstellte, sind ganz anders als unsere: Sie enthalten nicht das Achtzehngebet255. Auf Grund seines über die Karäer gewonnenen Urteils hat RDbS seinen Standpunkt über sie klargelegt. Zunächst meint er, daß Ehen unter den Karäem, weil sie vor imgültigen Zeugen geschlossen, ungültig sind. Daher darf ein Karäer, zum Rabbinismus zurückgekehrt, eine Rabbanitin heiraten, er gilt nicht als ״Mamser“, obwohl die Scheidung, die die Karäer vornehmen, ungültig ist256. 250 N. 774. 251 N. 796 S. lc. 252 u. 253 Das. S. 53 ff. 254 Vgl. über Simchoni in Encyclopaedia Judaica I 51 ff. und Markon das. IX 935. *55 Das. S. 6b. ־ ־ ■; v 256 N. 73. Vgl. nöchRGA. des* * R. Mose Trani I 37, R. Eliah.u ka-Levi, זקן אהרן N. 41.