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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1929-01-01 · 1929 · page 176

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1929
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 176)
Language
German
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IRI
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Mischsaat 173 Mittelalter und Neuzeit1, auf die Scheidung der Arten Gen 12! ff.2, sondern auf den Willen der Gottnatur bezieht. Ueber das Verbot der Mischgewebe Dev 1919, Deut 22!! äußert sich Philon SpD. IV 207 nur kurz. Das Verbot der Mischsaat Dev 1919; Deut 229 gibt er ebd. 203, 208 genau nach der DXX wieder; er weiß daher nur von einem Verbot der Mischsaat in einem Weinberg, während nach dem MT. und natürlich nach dessen rabbinischer Auslegung an der ersten Stelle die Besäung eines Feldes verboten ist3. Er bezieht jedoch das biblische Verbot auf sämtliche Baumpflanzungen, in Widerspruch mit der Mischna, die gegen die Anpflanzung von Bäumen auf einem Getreidefeld nichts einwendet4; dagegen weiß er nichts von dem Verbot des Pfropfens, das die Mischna kennt. Zur Begründung beruft er sich insbesondere darauf, daß es sträfliche Habgier verrate, den Boden so stark zu belasten. Er kombiniert also offensichtlich 'das biblische Verbot mit einer Anschauung, die wir bei Plinius5 lesen: ״Man hält es für unerlaubt, Sommergetreide zwischen Weinstöcken und Bäumen zu säen, da man glaubt, daß die Erde durch solche Saat ausgesogen werde (emaciari)“. Da Plinius in seiner Naturgeschichte stark von Posei- 1 Nachmani und S. R. Hirsch. 2 Vgl. auch Chullin 60a, wo dieser Vers zum Verbot der Mischsaat in Beziehung gebracht ist. 3 M. Guttmann verweist auf die in seinem Aufsatz ישראל במדרש p^ יתלמוד (Festschrift zum 75 jährigen Bestehen des jüd. theol. Seminars I S. קמ) angeführte Bestimmung, daß außerhalb Palästinas die Mischsaat nur im Weinberg, nicht im Ackerfeld als verboten galt. Auf Philon dürfte die rabbinische Lehre kaum gewirkt haben, da das Verbot des Pfropfens nach den Rabbinen auch für das Ausland galt, wohl aber auf die LXX. 4 Wenigstens nach der Auffassung Maimunis Hilch. Kil. I 6; RAbD, der die Entscheidung zweifelhaft findet, kann sich auf keine Mischnastelle berufen; und bei der Ausführlichkeit der mischnischen Bestimmungen über Mischsaaten ist das argumentum ex silentio statthaft. Vgl. auch Ritter 129, der für seine Annahme, daß sich Philon nach der Praxis richte, keine Begriindung bringt. 5 Nat. h. XVIII 101; vgl. Mangey zu unserer Stelle.

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