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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1929-01-01 · 1929 · page 171

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1929
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 171)
Language
German
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IRI
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168 § 5. Sonstige Religionsgesetze lieh bereits in vorphiionischer Zeit gekannt1 und wahrscheinlich auch außerhalb der Gebetsstunden getragen haben2. Wenn ihm die kleinen Kapseln an den Toren nicht auffielen, so ist das bei seiner geringen Beobachtungsgabe nicht zu verwundern; die Tefillin dagegen mag er bemerkt und — übrigens im Einklang mit gewissen Volksvor- Stellungen3 — für Amulette gehalten haben. Jedenfalls ergibt sich aufs neue, wie weit er von schulmäßiger Kenntnis jüdischer Einrichtungen entfernt war. Die Gesetze über Sabbatjahr und Erlaßjahr stellt Philon SpE. II 71—123 im wesentlichen im Anschluß an die Bibel dar4. Es will nicht viel sagen, daß er für das Gebot des Schuldenerlasses II 71 ff. keine Ausnahme kennt, während sein Zeitgenosse Hillel eine Einrichtung traf5, um es — znr Aufrechterhaltung des Ausleiheverkehrs — aufzuheben. Eehrreich ist nur die Begründüng des Gesetzes, daß städtische Häuser über das 50. Jahr hinaus bei ihren Besitzern bleiben dürfen. ״Maßgebend war die Absicht, auch Eingewanderten eine feste Niederlassung zu ermöglichen“, insbesondere Eeute, ״die sich schutzflehend zu unseren Gesetzen geflüchtet, vor dem Elend des Wanderlebens zu bewahren. Denn bei der Aufteilung des Eandes unter die Stämme wurden die Städte 1 Mechilta zu Ex 1310 erwähnt Schammai, ein Zeitgenosse Phiions, die Tefillin seines Großvaters (Hinweis M. Guttmanns). 2 Vgl. T. Men. 36a und über die Sitte, nicht vier Ellen ohne Tefillin zu gehen, Taan. 20b u. ö.; mag das als Zeichen besonderer Frömmigkeit gegolten haben, so war das Tragen der Tefillin außerhalb des Hauses bei der Arbeit keinenfalls ungewöhnlich. Auch Aristeas und Josephus scheinen die Be- Schränkung des Tragens der Tefillin auf die Gebetszeit nicht vorauszusetzen, welche aus den Jer. zu Ber. II 3 erwähnten Bedenken erst im Mittelalter (Toss. Roscb h. 17a) erfolgte. 3 Dafür sprechen die von G. Klein, Jahrbücher für prot. Theol. 1881 679 ff. angeführten Stellen und die Uebersetzung ctuXaxT7jp1a Matth 236. 4 Kleine Abweichungen von der rabbinischen Auffassung der Gesetze über Sabbat- und Jobeljahr sind in den Anmerkungen zu SpL. II 114, 115, 117 verzeichnet. s Ueber diesen ״Prosbul“ vgl. Schürer GdjV II 428.

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