Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 93)
- Language
- German
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…/2720904-2721043--092-2726708- Visual Library
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Baus׳ zusammen zum Eigentum haben, so ■wird nur ein Besitzer als privilegiert angesehen. Alle Juden, die zur Miete wohnen, auch wenn ihre Vorfahren seit Jahrhunderten der Gemeinde angehörten, werden im Sinn des Zülzischen Privilegs von der Vergünstigung der Befreiung von besondern Judensteuern ausgeschlossen1). Wie sich die Glogauer Gemeinde auf eine solche oberamtliehe Reduktion der Privilegierten äußerte, läßt sich nicht feststellen2). In Zülz war der Boden für eine solche ungleichmäßige Behandlung von Juden vorbereitet. Der Zustand der Unsicherheit barg nämlich nicht nur eine äußere, sondern auch eine innere Gefahr in sich. In einem Punkt war die böhmische Hofkanzlei bei der Erteilung der Confirmation an die Zülzer Judensehaft den Intentionen des Kgl. Oberamtes in Schlesien gefolgt. Das Privileg bestimmte in seiner Schlußausführung, daß* ״dieser zugesagten Begnadigung nur allein diejenige Juden so in mehrbedeüter Stadt Zültz de facto wohnhaft vnd wircklich angesessen, auch in Contribuendo, das ihrige wircklich beytragen, fähig vnd sich deren zu erfreyen haben, keineswegs aber auff die andere Juden, welche Zwar eine Zeitlang sich alda zu Zültz auffhalten, . . . verstanden seyn solle.“ Den Zülzer Juden, welche diese Einschränkung ursprünglieh sicher nicht gewünscht hatten, sie aber hinnehmen mußten, ist diese Bestimmung ihres Privilegs später zum moralischen Verhängnis geworden. Es war wohl nicht nur J) ibd. Oberamtl. Verordnung vom 18. D e z. 17 0 8, ״an den Opplischen Landeshaubtmann.“ Abschriften ergingen am 23. Dez. ״an Glogau Benedikt,“ am 24. Dez. an ״Herrn Brüdorf in Oppeln“. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Memorial vom 18. Dez. 1708, ״daß die Judenschaft sowohl zu Abtragung ihrer Testierenden Schuldigkeiten de praeterito als auch der letzthin publizierten extraordinari Anlagen angehalten, jedoch zwischen denen Grossglogauischen und Zültzischen Juden und denen übrigen dieser Unterschied gemacht werden möge, dass bey denen jetzt vermelten beyden Städten diejenigen Würthe so eigene und der Steuer unterworfene Häuser haben, sowohl für sich als ihre Weiber und'unverheuratheten Kinder und auch daß vor ein Haus, wenn es gleich vor 2 verschiedene zugleich verkauft zu sein vorgegeben würde nur E i n Possessor mit den Seinigen anzunehmen: Von sothanen extraordinari Beytrag zwar befreyet dahingegen die übrigen, so in diesen Häusern entweder mittungs als auf, andere weys wohnen, ,zu dessen entrichtung verbünden sein sollen.“ *) Die Glog. Judenschaft hatte kurz vorher — 29. Nov. 1708 — von Kaiser Joseph eine Erneuerung ihres Privil. erwirkt.