Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 92)
- Language
- German
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< Das Zülzer Privileg 'hatte viele Erwartungen hervorgerufen. Nicht vieles von dem Erhofften ging in Erfüllung. Bürgerliche Gleichstellung hatte es nicht gebracht, obwohl der Weg zu einer solchen nach seinen Grundsätzen hätte eröffnet werden können. Nicht einmal die ersehnte Sicherheit im Handel und Gewerbe ließ sich in der Wirklichkeit an allen » Orten vollkommen erreichen. Gleichwohl gab dieses Privileg den Zülzern und dadurch auch der schlesischen Judenschaft einen stärkeren Bückhalt und bot die Möglichkeit des weiteren Kampfes für Heimat- und Bürgerrecht in Schlesien. Die schlesische Judenheit in ihren beiden bevorrechteten Gemeinden hatte, wie sie selbst meinte, einen gewissen Grad von Freiheit erreicht. Diese beschränkte Freiheit aber wurde, obwohl gesetzlich gewährleistet, wie wir gesehen haben, hart bedrängt und bekämpft. In voller Sicherheit konnte sich die Judenschaft nicht wiegen. Die Privilegien, in deren Besitz sich die Glogauische wie die Zülzische Gemeinde befand, wurden von den Behörden nach eignem Sinn gedeutet. Das Zülzer Privileg enthielt unglücklicherweise einen Passus, der zu willkürlichen Kommentaren Anlaß geben konnte. Weniger leicht waren solche Auslegungen in betreff des Glogauer Privilegs, das in der Confirmation von J. 1631 keine einschränkenden Bestimmungen aufwies. Indes hat das Oberamt die beiden Judenschaften in gleicher Weise behandelt. Auf eine Mahnung des conventus publici1), welche die Eintreibung der restlichen Steuerschulden wie der laufenden extraordinären Auflagen von den schlesischen Juden verlangte, und auf die Anfrage, wie es mit den Zülzer und, wie das Oberamt hinzufügt, in simüi auch mit den Glogauer Juden zu halten sei, ordnete das Oberamt an, beide Judenschalten auf Grund ihrer Privilegien von der extraordinären Judensteuer zu befreien. Dabei statuiert das Oberamt aber einen Unterschied zwischen den ״Wirten“, den Besitzern von eignen Häusern, und sämtlichen andern in diesen Gemeinden wohnenden Juden. Nur possessionierte gelten für das Oberamt als An- Wärter auf die Bechte des Privilegs. Wenn zwei Juden ein Tag über die Aufsicht ׳ über die ein- und ausreisenden Juden führen. (§ 11 der Judenordnung.) Ein Verzeichnis der in Breslau anwesenden Juden wurde der nach dieser Ordnung eingesetzten Kommission am 28. Mai 1707 vorgelegt, s. Brann L. R. S. 16. ף Bresl. Staats-A., F. Opp. Rat. II 13a f 27/28.