Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 78)
- Language
- German
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63 der Stadt Breslau und den andern offiziellen Kundgebungen in Schlesien liegt ein Eeskript des Kaisers (Wien, 5. Marz 1691), durch welches nicht nur eine Zählung sämtlicher in Schlesien wohnenden Juden angeordnet, sondern auch eine Klärung der ]Niederlassungsrechte und ein Aufschluß über die Steuerleistung derselben eingefordert wurde1). Diese Aufforderung des Kaisers zu einer Judenzählung konnte nicht eine Verdrängung der Juden aus Schlesien bezwecken. Sie ist nur verständlich, wenn dadurch die Absicht des Kaisers bekundet wird, allen den Juden auf erlegten Be* Schränkungen in Schlesien ein Ende zu bereiten. Diese Absicht, die hier nur schattenhaft hervortritt, erhält klare Umrisse in einem späteren Eeskript des Kaisers v. J. 1693, worin die Feststellung gefordert wird, ״ob und wie die Tolerierung der Juden einzurichten, auch und wieweit die in Böhmen üb* liehen Judenaufschläge und Accise einzuführen und zu practicieren seyn möchten“2). Im Lande Schlesien trafen diese Bestrebungen der böhmischen Hofkanzlei auf vielfachen Widerstand. Zunächst nahmen die Erbfürstentümer und die königl. Städte in ihren Voten Notiz von dieser Aufforderung des Kaisers, allerdings, wie man vermuten könnte, fast in gewollt mißverstandener Auffassung. Statt auf die Fragen des Kaisers einzugehen, Zählten sie in ihren Klageschrifen von neuem alle Gründe auf, die eine völlige Vertreibung der Juden aus Schlesien erforderten. Tm Votum der königlichen Städte tritt das Interesse der Städte, der Kaufmannschaft und des Handwerks stark in den Vordergrund, wobei sich in der Darstellung die ganze ’) Diesem Reskr. (Br. Stadt-A. A 45,46a f. 130/32 u. Iit. Pat. Vol.VI f. 409 ff.), das am 6. Aprill691 wiederholt wurde, wurde trotz genauer Befristung nicht folge geleistet. Es erfolgte daher am 7. Dez. 1691 eine strenge oberamtl. dieshe z.Verordnung mit einer dreiwöchentl. Fristsetzung. Friedenberg a. a. O. S.197 und ihm folgend Brann, Gesch.d. J.in Schles. S. 234, kannten nurdiese oberamtl. Verordnung. Das Kais. Reskr. verlangt eine Feststellung, ״ob und wieviel Juden unter eines jeden Jurisdiction bey Land und Städten sich befinden, wie lange, auch ex quo privilegio vel juris permissu sie sich häuslich niedergelassen oder sonst beständig aufhalten und wem und was sie sub quocumque Titulo entweder eines Schutzgeldes oder auf andere Weise zu entrichten pflegen und solches unter den nächsten sechs Wochen a die recepti umbständlich und unnachbleiblich zum königl. O. A. ein* schicken“. Der letzten Aufforderung des O. A., das Strafen androhte, leisteten die Stände Schlesiens Folge. י) ibd.