Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 70)
- Language
- German
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18. Märzwar dieses entworfen1 2). Es wiederholt vor allem die Gründe, die der Zülzer Magistrat nnd der Landeshauptmann von Oppeln-Batibor angeführt hatten. Neben dem Bechtsanspruch der Zülzer Juden auf die Privilegien, die 8״ub termino generali der Gesambten Schlesischen Judenschaft“ gegeben wurden, spielt ihre treue Pflichterfüllung, mit der sie ״seit unvordenklichen Zeiten“ den christlichen Bürgern an allen Steuerlasten mittragen helfen, in diesem Gutachten eine besondere Bolle. Mit großer Bestimmtheit verweist es aber zugleich auf die besonderen Bechte der Zülzer Herrschaft*). Der höchste Beamte des Kaisers betont, daß die letzte Entscheidung selbstverständlich dem hohen Herrn zustehe. Er tritt aber doch mit sämtlichen Mitgliedern des Bates für die Confirmation des Privilegs ein, wahrscheinlich im Glauben, damit dem Willen bei Hofe entgegenzukommen. Dieses günstige Gutachten hat jedoch ein merkwürdiges Schicksal erlitten. An die böhmische Hofkanzlei ist es nicht abgegangen3). Die Sache der Zülzer Juden geriet plötzlich ins Stocken. Welches die Gründe dieser Verschleppung waren, ist nicht klar zu ersehen. Der unerwartete Umschwung läßt sich wohl aber auf den nun besonders scharf einsetzenden Kampf der Judengegner zurückführen. Dieses Bingen der Juden um ihr Becht, dessen unerbitt» liehe Zähigkeit einer tragischen Größe nicht entbehrt, soll im folgenden nur in seinen Hauptetappen geschildert werden. Mehrmals schien es, als ob die Juden ihr Ziel schon fast erreicht hätten. Geheimen Mächten gelang es aber immer wieder, ihre Hoffnungen zu vereiteln. Die endgültige Ent- Scheidung ließ noch ein volles Jahrzehnt auf sich warten. *) Der Entwurf (Br. St. A. F. Opp. Rat. II 15 c f. 28/29) trägt die Ueberschrift: ״Bericht an Ihre Kays. Mayt. wegen der Zilzer Juden Privilegien. und derselben allergster Confirmation“. 2) Vgl. Zusatz am Rande d. Entwurfs, der dann in d. Reinschr. d. Gutachtens aufgenommen wurde. s) Wie aus einem Vermerk v. 25. März auf d. von d. Oberlandeshauptm. bereits Unterzeichneten und damit gutgeheißenen Entwurf zu ersehen, (״d. 25. dies mit einer incident staffera zur fürstl. Unterschrift undt von da weiter“) sollte die Unterschrift des Oberlandeshauptm. zu der Originalausfertigung, die für d. Kaiser bestimmt war, eingeholt werden. Aber die Originalurkunde (ibd. f. 34/5, s. Anhang), die darauf in Reinschrift, mit Oberamts-Siegel versehen, an den Kaiser adressiert, zur Absendüng fertig gestellt wurde, blieb ohne Unterschrift in der Kanzlei des Oberamts in Breslau liegen und mit ihr sämtliche oben erwähnten Gutachten im Original, die als Begleitschriften mitgehen sollten.