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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 59

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 59)
Language
German
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IRI
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44 Juden — auch die Glogauischen — mit der nur allzu deutungsfähigen Duldung begnügen. Zu einer ,wirklichen Klärung der Bechte der schlesischen Juden im allgemeinen kam es damals nicht. Eine eindeutige Deklaration erfolgte weder vom Kaiser noch von den Fürsten und Ständen. Daraus ergab sich für die politische und wirtschaftliche Lage der schlesischen Juden eine merkwürdige Uneinheitlichkeit und eine unerträgliche Unsicherheit. Besonders drückendlastete dieser Zustand auf der Zülzer Judenschaft. Immer wieder wird von den Juden behauptet und von den anderen bestätigt, die Zülzer Gemeinde wäre die älteste im Lande, die dort angesessenen Juden seien seit ״unvordenklichen Zeiten“ in Schlesien, sie hätten in erster Linie den Anspruch auf Anerkennung ihrer Bechte. Bei alledem sehen sie sich in Wirklichkeit vom Genuß der Privilegien ausgeschlossen und in ihren Erwartungen getäuscht. Wie aus Steuerveranlagungen, die die Fürstentage in den Jahren 1663 und 1664 vornehmen, zu ersehen ist, werden von nun an die Juden in Schlesien, eingesessene wie neu eingewanderte, bei Steuermaßnahmen zusammengenannt.1) In Uebereinstimmung mit der kaiserlichen Verordnung wird um diese Zeit von den Behörden eine strenge Kontrolle über die Juden an allen ihren Aufenthaltsorten geführt. Auch die Fürsten und Stände wollen über die Zahl der in Schlesien vorhandenen Juden genau unterrichtet sein. Anläßlich der Festsetzung einer erneuten einmaligen (״absonderliehen“) Judensteuer wird durch einen Landesschluß (4. August 1664) eine Zählung der Juden angeordnet. Zu diesem Zwecke wird die Obrigkeit angewiesen, allerorts eine Begistrierung der Juden vorzunehmen und dem königlichen Oberamt Vorschläge bezüglich der Steuereintreibung zu unterbreiten. An dem Bechte der Juden, an den Orten ihrer Niederlassung zu verbleiben, wird demnach nicht mehr gezweifelt. War nun einmal die alte Schranke gefallen, so ist das Bestreben der Juden verständlich, durch die Hergabe von größeren Summen auch dort die Erlaubnis zur Niederlassung zu erkaufen, wo diese ihnen noch erschwert wird. Für die Fürsten, die ף Bresl. Stadt-A. A 45,100 f. 659 (1663) und A. 45, 99, f. 593 (21b) ״Soll eine absonderliche Collecta auf die hirimLandtBefindtliche Juden geschlagen werden, darumb viles Ohrtes Obrigkeit, derer Juden Consignationes undt ein gutachten (wie dieselben zu einem Aufschlag zubringen), dem hochlöbl. Königl. Oberambt einschicken werden.“ Landschluß, den 4. August 1664.

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