Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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stößliehes Gesetz für ganz Sc hl e s i e n aufgefaßt werden wollte, dessen Durchführung allen bestimmenden Instanzen in Schlesien zur Pflicht gemacht wurde. Erst durch die Einwirkung verschiedener politischer und wirtschaftlicher Faktoren hat sich der Charakter dieses Gesetzes verwischt. Das Vorhandensein von Juden an verschiedenen Orten in Schlesien mußte immer mehr die Auffassung von der Unverbindlichkeit des Ediktes bestärken. Es bestand für die Gegner der Juden keine Möglichkeit mehr, sich darauf zu stützen. In den Jahren nach dem 30 jährigen Kriege konnte daher von einer allgemeinen Austreibung nicht mehr die Bede sein. Wenn z. B. in Oppeln im J. 1648 Bestrebungen der Bürgerschaft zur Ausweisung der Juden im Gange sind, so beruft man sich, wie wir oben gesehen haben, auf ein von der Stadt erworbenes Privileg. Wenn zu einer späteren Zeit — in den Jahren 1696/98 — die Vertreibung der Juden aus Breslau auf Betreiben der Kaufmannschaft durch den Bat geplant wird, so wird auf die zu Becht bestehenden von König Ladislaus an Breslau erteilten Privilegien (1454 und 1455) zurückgegriffen1). Ebenso war es in Liegnitz8) und an anderen Orten. Es sind demnach nur noch spezielle Privilegien, die dem einzelnen Fürstentum oder einer bestimmten Stadt das B e c h t zur Ausschließung von Juden verbürgen. Für die ״schlesischen Juden“ ging es nach dem Privileg vom Jahre 1627 nicht mehr um das Aufenthaltsrecht an ihrem Heimatorte im Lande Schlesien, sondern um das Becht zum freien Handel und Verkehr oder, noch richtiger gesehen, eigentlieh um die Gleichstellung mit den christlichen Mitbürgern. Einer solchen Gleichstellung stand nun anscheinend nicht das Edikt vom J. 1582 im Wege; es sind vielmehr die Einzelprivilegien verschiedener Fürstentümer und Städte, die einer vollen bürgerlichen Gleichstellung der Juden in Schlesien entgegenstehen. Diese und nichts weniger als diese involviert doch eigentlich das Prager Privileg. Statt dessen mußten sich die ף Ueber die Verhältnisse in Breslau vergl. Grünhagen, Gesch. Schlesiens Bd. II, S. 346—347. s. .Liter. Patent, fol. 70b (Bresl. Stadt-A. Hs. 30). Bei der Registrierung der beiden Privilegien des Königs Ladislaws bemerkt der Schreiber (im Jahre 1700): ״Möchte doch im 18. Jahrhundert auf diese Privilegien mehr geachtet werden, als dies im 16. Jahrhundert der Fall war.“ ־ a) Br. St. A. F. Liegnitz II 5a, vgl. Kraffert, Chr. v. Liegnitz III S. 40/41.