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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 57

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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Eingewanderten größere Rechte eingeräumt würden als den seit Jahrhunderten in Schlesien wohnenden und zum Teil durch Privilegien gesicherten Juden. So ist es erklärlich, daß die Juden von Glogau jetzt ganz besonders bemüht waren, eine neue umfassende Confirmation der Privilegien zu erlangen. Erreichen konnten sie allerdings nur die Bestätigung des Benediktinischen Privilegs1). Yerwunderlich ist es dagegen, daß die Juden in Zülz damals keine Schritte in dieser Richtung unternahmen. Die Masse der Flüchtlinge bildete für die kaiserliche Kammer in Schlesien eine neue Einnahmequelle2). Das Oberamt mußte sich nach ursprünglichem Widerstande dem Willen des Kaisers fügen und hinfort die eingewanderten Juden gegen alle Feindseligkeiten in Schutz nehmen. Mit der Tatsache des Aufenthalts der Juden in Schlesien mußten sich nun auch die Fürsten und Stände abfinden, die nahezu ein Jahrhundert hindurch dagegen einen ununter־ brochenen Kampf geführt hatten. Ohne ausdrückliche Stellungnahme zu dem Gnadenakte des Kaisers haben die Fürstentage durch die Auflage von besonderen Steuern die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch der landfremden Juden doch implicite anerkannt. Diese stillschweigende Anerkennung des gegebenen Zu- Standes hätte natürlicher Weise ein verändertes Verhalten der Fürsten und Stände zu den einheimischen schlesischen Juden zur Folge haben müssen. Es konnte sich nicht mehr um die Frage des Aufenthaltsrechtes handeln. Nach der Zulassung fremder Juden konnten die alten so oft wiederholten Forderungen der Austreibung von Juden aus Schlesien kaum noch erhoben werden. Eine solche allgemeine Forderung wurde auch vorderhand nirgends mehr gestellt. Hier ist die Frage zu prüfen, was denn das Wesen des Austreibuhgsediktes war, worin sein gesetzlicher Charakter bestand. Es ist nach allem klar ersichtlich, daß ursprünglich das Edikt Rudolf £L nicht nur ein den Fürsten und Ständen verliehenes Recht auf Ausschließung der Juden aus den ihnen eigenen Machtbezirken darstellte, sondern als unum- 16 (נ. Julil659, s. Berndt a.a.O., S.30, s. Brann a.a.O., S.209Anm.3. Außer den dort angegebenen Quellen vergl. Br. St.־A. F. Opp. Rat. II, 15c, f. 72a. - 2) vergl. über die von den Juden von Militsch an die Kammer gezahlten Steuern, Bresl. Staats-A. R. 13 II, 211. 23. ־ . ' -

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