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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 56

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 56)
Language
German
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41 Bedenken jedoch nicht für die Ausweisung der Flüchtlinge aussprechen, die sich in größter Bedrängnis befanden. So erfolgte am 22. August 1655 ein Beskript des Kaisers an den Landeshauptmann und die Stände von Schlesien, in dem die Bewilligung zur!Niederlassung im allgemeinen erteilt, zugleich jedoch angeordnet wurde, darauf zu sehen, daß auf einen Ort nicht gar zu viele kommen. Mehrere dieser Flüchtlinge ließen sich zunächst in Zülz nieder. Von dort aus wandten sie sich nach anderen Orten. Aber auch diejenigen, die sich zu längerem Aufenthalt z. B. nach!Neiße1) oder nach Breslau begaben, behielten ihren ständigen Wohnsitz in Zülz. Von den Juden in Zülz, die seit alters her zu ihren Brüdern in Polen in vielfachen Beziehungen standen, wurden die Eingewanderten willig aufgenommen. Auch die Zülzer Herrschaft gab diesen Flüchtlingen das Gastrecht und gewährte selbst denjenigen Erleichterungen, die nur ihre Familien in Zülz unterbrachten und ihren Unterhalt anderswo suchten. Während man in anderen Orten den Vertriebenen unfreundlich begegnete und ihnen häufig den Aufenthalt und Erwerb erschwerte, konnten sie in Zülz in der Mitte ihrer Brüder unter dem Schutz der Grundherrschaft eine neue Heimat finden. Die Gnade, die der Kaiser unter außerordentlichen Umständen einer Schar jüdischer Flüchtlinge aus Polen erwies, hätte auch eine weitgehende Wirkung auf die Lage der seit langem in Schlesien befindlichen Juden ausüben müssen. Wenn in der Verordnung des Kaisers besonders darauf Gewicht gelegt wurde, daß die aus Polen eingewanderten Juden sich möglichst auf viele Orte verteilten, so wäre es natürlich gewesen, den eingesessenen schlesischen Juden, den Glogauem und Zülzern, den Aufenthalt an solchen Orten ebenfalls zu gewähren. Da jedoch das Dekret des Kgl. Oberamtes vom 28. Juni 1639 nicht zurückgenommen •wurde, so blieb ihnen der Aufenthalt de jure versagt. Das Beskript des Kaisers vom J. 1655 enthielt keine zeitliche Beschränkung, mithin wurde die!Niederlassung der Flüchtlinge als eine dauernde angesehen. Der Aufenthalt von Juden in ganz Schlesien wurde auf diese Weise durch den kaiserlichen Willen legalisiert. Die rechtliche Lage, die dadurch entstand, war völlig unklar. Es konnte den Anschein haben, als ob den ף Consignation der Juden zu Neisse vom 6. Juli 1657, Br. Staats-A. 13 II 21, s. Rabin a. a. O. S. 7 und Fritz Bloch a. a. O., Anhang S. 47. %

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