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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 54

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 54)
Language
German
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nicht grundsätzlich die Zulassung von Juden, sondern sieht für deren Aufnahme eine besondere Bewilligung des Kaisers vor. Indes gestaltete sich das Verhalten gegen die Juden bald darauf günstiger. Verschiedene Faktoren trugen dazu bei. Man erkannte vor allem hie und da den Wert des jüdischen Handels für den Verkehr mit den angrenzenden slavischen Ländern1) und man sah gern die jüdischen Kaufleute ins Land kommen. Auch dort, wo das Festhalten an überkommenen Vorurteilen den Juden der beiden schlesischen Städte Glogau und Zülz den Handel erschwerte, gewährte man den aus Polen zu den Jahrmärkten kommenden Juden, die man als geschickte Handelsmittler schätzte, verschiedene Erleichterungen2). Kur in dem Fehlen fester Rechtsnormen ist die Erklärung für diese unterschiedliche Behandlung zu finden3). Die Glogauer und Zülzer Juden beklagten sich daher über diese ungleichmäßige Behandlung. War es ihnen selbst auch nicht möglich, für sich volle Bewegungsfreiheit zu erlangen, so sollte doch die Bevorzugung anderer vermieden werden, die nach ihrer Meinung ein geringeres Anrecht auf freien Handel ף Vgl. Grünhagen, II, S. 347. 2) Zur Illustration des Verhaltens der Breslauer Kaufmannschaft möge ein Fall aus dem Jahr 1678 angeführt werden. Wegen einer Infektionsgefahr sollten Einreisende aus Polen, darunter auch die Juden, auf ein kaiserliches Reskript hin von Schlesien fern gehalten werden (10. Nov. 1678 Lit. Pat. V ibd. Hs 544 N 6). Die Breslauer Kaufmannschaft, die im gleichen Jahre (12. April) den Rat um Abschaffung aller i n und außer der Stadt befindlichen Juden (L.ord.Merc. Bd. VIII, Boe.A.Nr. 70, f. 9b—12b) ersucht hatte, beeilte sich nun (15. Nov.) den Rat zu bitten, er möge bei dem Oberamt dahin wirken, daß die Verordnung vom 10. Nov. in gewisser Weise gemildert werde, da sonst der Schaden der Kaufleute und Handwerker gar zu groß wäre (ibd. fol. 21—22). Schon im J. 1603 wußte man in Breslau die Juden aus Böheim, ״die gut Geld ins Land bringen,“ zu schätzen (Br. Stadt-A. A 48 I). 3) Auch Glogauer und Zülzer Juden wurden oft verschieden behandelt. Bald wurde den einen, bald den anderen eine besondere Gunst erwiesen. Die Benachteiligten suchten in solchen Fällen die Gleichstellung zu erwirken. Beweis dafür ist das Dekret vom 24. Juli 1674, das, wohl auf Ansuchen der Glogauer, bestimmt, ״daß die Großglogauischen Juden den Zülzer Juden in allem gleich geachtet werden und bei den Toren der Stadt Breslau nicht mehr als diese entrichten sollen“. (Bresl. Stadt-A. Rep. cur. civ. f. 472. Regest nach Lib. Memor. f. 18). Ueber die Höhe des Torgeldes unterrichtet uns ein Dekret des Breslauer Rats vom 10. März 1636, wonach die Zülzer Juden an den Toren 8 Silbergroschen zu zahlen hatten, (ibd. Reg. nach Lib. Memor. 1636 f. 124; auch Boe. A. 81 p. 246-r-47.) Abschriftlich ferner Magistr. Akt. 16/17 f. 22—23 a. Hier wirdjein Dekret des Rats der Stadt Breslau vom 30. Juni 1702 angeführt,

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