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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 53

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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Forsten sogar die dauernde Niederlassung begünstigt. Dies geschieht im Gegensatz zu den geltenden Verordnungen der kaiserlichen Begierung. Wie von kirchlicher Seite, so wird daher von den Städten bei dem Oberamt und den Fürsten* tagen gegen solche Begünstigung der Juden Klage geführt. Diese Beschwerden finden jedoch bei Oberamt und Fürsten* tagen, auf welche die interessierten Fürsten naturgemäß einen starken Einfluß ausüben, nicht immer Gehör. Deshalb bringen die Magistrate der Städte, die in der Zulassung der Juden eine schwere Verletzung ihrer zu Becht erworbenen Privilegien sehen, ihre Klagen vor die böhmische Hofkanzlei, erinnern den Kaiser an die den Städten verliehenen Privilegien und bitten um Abhilfe. Als sich in den letzten Jahren des Krieges in der Stadt Oppeln wie auf dem Schloß mehrere Juden niederließen, rief dies den Widerstand der Bürgerschaft hervor, die auf ihre Privilegien pochte1 *). Ferdinand HI., der in seiner schwankenden Politik bald den Städten, bald den Fürsten seine Gunst zuwandte8), fühlte sich bewogen, die Stadt Oppeln in ihren Bechten zu schützen. Bezeichnenderweise beruft sich die Beschwerde nicht auf das allgemeine Austreibungsedikt vom Jahre 1582, sondern auf das der Stadt erteilte Privileg vom Jahre 15633). Ein kaiserliches Beskript (16. September 1648, Warschau) hebt dies besonders hervor. Es wird darin an* geordnet, daß die Stadt Oppeln bei diesem Privilegio ge* schützet und ״die darinnen und auf dem Schloß verharrenden Juden abgeschaffet werden sollen“4). Für die Beschwerden über Niederlassung von Juden an solchen Orten, die nicht im Besitz eines besonderen Privilegs zur Abschaffung derselben waren, scheint insbesondere im Fürstentum Oppeln-Batibor eine frühere Verordnung Ferdinand I. als Grundlage gedient zu haben5 * *). Diese verbietet 1j Walther, Silesia diplomatica, T. II, S. 457, Weingarten, Vind. jud. p. 838. 8) s. Grünhagen, II, S. 277. *) Bresl. Staats-A. F. Opp. Rat. II 15 c. Nach Walther a. a. O. 457, ist dieses Privileg am Montag nach Martini 1563 in Preßburg erteilt, die Angabe in II 15 c, f. 7 b, lautet: Montag vor Martini 1563. 4) s. Walther a. a. O., Weingarten a. a. 0. 5) s. Landes-Ordnung derer beyden Fürstenthümer Oppeln und Rattibor (Ao 1562) Artic. LIV ״Von den Juden: Es soll kein Herr, Prälate oder Rittermäßiger Mann, Städte' oder Dörffer mit Juden besetzen, oder dieselben annehmen ohne sonderliche gnädigste Bewilligung der Königlichen Majestät“. (Priviiegia etc., Brachvogel, Bd. VI, S. 1720.)

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