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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 45

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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IRI
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30 Kaution entlassen oder ihnen wenigstens ״etwas leidlieheres Gefangnus“ gewähren1). Das Schicksal der im Gefängnis schmachtenden Juden wurde gelindert. Die Lage der Zülzer Judenschaft scheint keine Veränderung erfahren zu haben. Den Schutz des ihnen besonders gutgesinnten Grundherrn genossen die Juden nicht mehr lange. Georg Christoph von Proskowski befand sich nur 8 Jahre (1625—1633) im Besitz der Grundherrschaft Zülz. Die letzten Jahre seines Lebens waren von kriegerischen Unternehmungen ausgefüllt. Ihm persönlich war ein schweres Geschick beschieden. Durch die Zerstörungen des Krieges war er fast um seinen ganzen Beichtum gekommen. Nach seinem Tode übernahm Graf Georg v. Oppersdorff zu Oberglogau die Vormundschaft für die unmündigen Söhne des Erbherrn. Der Graf, ein Freund der Jesuiten und ein Glaubenseiferer2), der mit großer Härte die Protestanten in Schlesien verfolgte3), hielt dennoch in seinen Beziehungen zu den Juden von Zülz an der Tradition der Freiherren vpn Proskan fest. Wie die Zülzer Juden sich früher des Schutzes derer von Proskowski erfreuten, so finden sie um diese Zeit die Unter- Stützung des Grafen v. Oppersdorff, der stets bereit ist, sich für sie einzusetzen. Wenn wir für die Zeit zwischen 1628 und 1637 auch nur wenig urkundliche Nachrichten darüber besitzen, was die Zülzer Juden zur Erlangung des Privilegs unternommen haben, so ist es doch außer Zweifel, daß sie ihre Bemühungen um die l) Kaiserliches Reskript an Dohna, Wien, 21. Dezember 1628, Brest. Staats-A. ft. Opp. Rat II 13a, fol. 3/4. Die Maßnahmen Dohnas gegen die Zülzer Juden wirkten abschreckend auch auf die Glogauer Judenschaft. Als sich die Deputierten der ״gesamten Judenschaft zu Groß-Glogau“ nach Breslau zu Verhandlungen mit dem Königlichen Ober-Amits-Verwalter in Schlesien wegen einer ״Moderation der auf sie von den Fürsten und Ständen geschlagenen und dem Burggrafen von Dohna angewiesenen Contribution“ begeben wollten, erbaten sie zuvor von Ferdinand II. einen Geleitsbrief. Dieser am 16. Mai 1629 den Abgeordneten erteilte Geleitsbrief verbietet, den Gesandten Gewalt anzutun und sie mit Gefängnis zu bedrohen. Beschwerden und Klagen gegen sie dürfen nur bei der Landeshauptmannschaft des Glogauischen Fürstentums, ״dahin sie gehörig, in ordentlicher Weise“ angebracht werden. (Privilegien etc., Brachvogel T. III, S. 730/31). *) Grünhagen, Gesch. Schlesiens, Bd. II, S. 218/219. 3) ibd. u. A. P., Bd. VII, S. 159 u. VIII, S. 18ל ff. u. a.

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