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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 40

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 40)
Language
German
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tribution die schlesischen Juden, vornehmlich aber die Juden von Zülz, ihren Teil beisteuern mußten. Da zu jener Zeit o f f נ ziell und auf rechtlicher Grundlage keine anderen Juden außer denen zu Großglogau und Zülz in Schlesien wohnen durften, folglich nur diese beiden Gemeinschaften unter ״schlesische Juden“ verstanden werden konnten1), so hätten sie anscheinend Grund gehabt, sich bei diesem Prager Privileg zu beruhigen. Gleichwohl bemühen sich beide Judengemeinden, auch die Glogauische, die im Besitz eines Sonderprivilegs war, um eine besondere Bestätigung des allgemeinen Privilegs und um die ausdrückliehe Erklärung des Kaisers, daß die darin genau umschriebenen Bechte auf sie Anwendung zu finden hätten. Die Großglogauischen Juden haben nach wenigen Jahren eine Confirmation erreicht2). Auch die Juden von Zülz haben sich wohl unmittelbar nach der Erteilung des Privilegs um das Gleiche bemüht; ihnen blieb aber der Erfolg versagt. Von den Zülzern wird später etwas spöttisch bemerkt: ״Sie trauten dem Gesamt-Privilegium nicht recht“3). Die Juden in Zülz wußten wohl, warum sie ein eigens auf sie gerichtetes Privilegium anstrebten. Die weiteren Vorgänge bewiesen, wie wenig Hoffnungen die Juden Schlesiens, auch diejenigen, die eine Confirmation erwirkt hatten, an das Prager Privileg vorderhand knüpfen konnten und wie sehr man sich in Schlesien dagegen sträubte, ihnen die Bechte desselben zuzuerkennen. 1J s. Henelius, Silesiogr., wiedergegeben i. A. P., Jhrg. 1620, S- 30, Anm. i. 2) Diese wurde durch Kaiser Ferdinand II. am 21. Nov. 1631 in Wien erteilt. (Abschr. im Br. St.-A. F. Opp. Rat. II 15 c, f. 18—22). In diesem kais. Mandat wird auf das an Israel Benedikt erteilte und wiederholt bestätigte Privileg mit keinem Worte Bezug genommen. Hingegen wird der Bestätigung der Privilegien v. J. 1650 wie auch den folg. kais. Mandat, das Benediktsche Privileg auschließlich zu Grunde gelegt. Nur in dem Glogauer Privilegium v. J. 1708 (Bibi. d. Jüd. theol. Sem. Cod. 99) wird das Mandat v. J. 1631 — also das Prager Privileg — herangezogen. Unter den Motiven, die der Reichsgraf G. Chr. v. Proskowski 60 Jahre später f. d. Privilegierung d. Zülzer Juden anfährt, betont er, daß ״auch anfangs zwar der Glogauer Judenschaft privilegierung auf gewisse geschlechter limitiret gewesen, von Kayser Ferdinando 2 do, aber auf die g a n t z e Judenschaft zu Großglogäu extendiret worden“. (Br. St.-A. F. O. R. II 15 c, f. 12—15). 3) Zimmermann, Beiträge etc. III, S. 137, vergl. Z: Gesch. u. Ver{. d. Juden i. Schles., S. 59.

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