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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1927-01-01 · 1926 (1927) · page 30

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1926 (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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15 in Zukunft eine Ausweisungs^efalir für die Juden von Hotzen־ plotz entstehen sollte, die Zülzer Juden ihnen ebenfalls zu Hilfe kommen müßten* 1). Um die Wende des 16. Jahrhunderts mußte sich die Judenschaft in Zülz so mit besonderer Energie und Beharrlich־ keit der Angriffe ihrer Feinde erwehren. Ihre Brüder von nah und fern reichten ihr in diesem Kampfe ums Becht die hilfreiche Hand. Das Mittel, welches seit Jahrhunderten den Juden in Deutschland Leben und Bewegungsfreiheit erkaufte, ließ auch hier die Wagschale zu ihren Gunsten sinken. Von besonderem Werte war aber auch der Schutz und die tatkräftige Unterstützung durch die Zülzer Herrschaft. Hans Christoph Freiherr von Proskowski, zu jener Zeit noch Pfand־ inhaber der Herrschaft Zülz, erwies sich als wahrer Beschützer seiner Judenschaft. Allen Angriffen der Fürstentage zum Trotz gewährte er den von altersher eingesessenen Juden von Zülz vollen Schutz und den neu hinzugekommenen aus den ף Die einzige Quelle dafür ist das mehrfach angeführte Respons. Nr. 40 in den RGA des MHRM Lublin. (Edition Venedig 1618, S. 25, Col. c und d). Das Datum fehlt in diesem wie in den meisten Gutachten des MHRM. Harkawy, Anhang zur hebräischen Uebersetzung der Geschichte der Juden von Graetz Bd. VII, S. 31 (Ausgabe Warschau 1899), will das GA in die Zeit um das Jahr 1600 setzen. Er begründet seine Angabe damit, daß das vorhergehende GA Nr. 39 von Montag, den 13. Adar 360 (5360 1600) datiert ist. Dieser Grund allein würde aber kaum ausreichen. Die Gutachten des MHRM sind bestimmt nicht in der Reihenfolge ihrer Entstehung־ gedruckt, GA 48 z. B. trägt das Datum Sonntag, den 3. Siwan 351 1591. Daraus läßt sich also kein Schluß ziehen. Innere Gründe legen jedoch die Vermutung nahe, daß der Rechtsstreit zwischen den Gemeinden Zülz und Hotzenplotz n a c h dem Jahre 1601 stattgefunden hat. Die Lage der Zülzer Juden scheint während dieser Zeitspanne völlig geklärt \1nd ihr Aufenthalts recht gesichert zu sein. Diese Sicherheit wurde den Zülzer Juden aber erst durch die Resolution Kaiser Rudolfs vom 3. April 1601 gegeben. Zwischen diesem Gnadenakt und dem Rechtsstreit muß aber wohl noch ein gewisser Zeitraum liegen. Wir werden daher kaum fehlgehen, wenn wir den Prozeß und das G. A. in das Jahr 1602 verlegen. Es läßt sich auch nicht feststellen, ob das G. A. aus Lublin oder aus Lemberg ergangen ist. Mit der Vertreibung der Juden aus Oesterreich vom 1. Februar (15341) 1594 (s. Wolf im ,,ha״-Maskir“ 1858, S. 131) steht unser Fall in keiner Beziehung. Hingegen hat wohl Harkawy Perles gegenüber recht, daß daraus kein Schluß auf die Bedeutung und die Einflußsphäre der Vierländersynode zu ziehen ist. Wenn es heißt: ונתרצו שני הצדדים לילך חדי בית דינינו לדון בפנינו», so läßt sich daraus keineswegs folgern, *daß es sich dabei, wie Perles meint, (MGJW 13. Jhrg. XIII, 1864, S. 367 Anm.) um eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit der Vier-Städte - Synode (gemeint ist die Vierländersynode) handelt.

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