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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 82

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 82)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--81-2726373
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50 von Uebertretungen des Erlasses bei Strafe verpflichtet waren, eingeschärft werden mußte, sich ״aus Furcht vor den Obrigkeiten■' von dieser ihnen von Gesetzes wegen auferlegten Mission nicht abhalten zu lassen133. Um drakonische Mittel aber war man zu jener Zeit nicht verlegen. Zur ״Stabilisierung“ der jüdischen Bevölkerung wurde die bereits in früherer Zeit für die Glogauer Juden geltende strenge Heiratsordnung, in verschärfter Form, auf die gesamte schlesische Judenschaft ausgedehnt, in der ausdrücklichen Absicht, diese ״ad justum numerum zu restringiren“134. An einschneidenden Gesetzesbestimmungen für eine Entrechtung der schlesischen Judenschaft mangelte es nunmehr nicht. Die Breslauer Kaufmannschaft sah sich aber gleichwohl in ihren Erwartungen enttäuscht. Eine Verminderung der Breslauer Juden״ schaft konnte trotz all dieser Bestimmungen nur schwer herbeigeführt werden. Die von der Kaufmannschaft bestgehaßten Einzelprivilegierten standen im Schutze ihrer Privilegien und erfreuten sich, dank ihrer wirtschaftlichen Leistungen und finanziellen Be- Ziehungen, der Gunst einflußreicher Kreise. An den Privilegierten fand wiederum ein bedeutender Teil der Breslauer Judenschaft Schutz und Rückhalt. Die Rücksicht auf den Osthandel zwang zur Duldung ausländischer Juden. Der Breslauer Rat mußte nun im Rahmen der Gesetze eine Handhabe für die seit langem erstrebte Abschaffung der Juden aus Breslau finden. 183 Ibd. S. 549. 184 Die Heiratsordnung sollte ״zur Unterbrechung der fast aller Orten häufig an wachsenden Judenschaft“ dienen, Brachvogel VI, S. 1874 ff. Wer sich durch die kaiserliche Concession verheiratete, erwarb dadurch keinerlei ״jus oder titulum zum beständigen Aufenthalt in Schlesien“ und konnte ״bei einer künftigen Reduktion mit Weib und Kindern dieser unterworfen sein“. Ueber die Bestimmungen für die Glogauer Judenschaft aus den Jahren 1714 und 1717 s. Friedenberg a. a. O., S. 201 ff., vgl. ibd. zu 1711. Auf o. a. Verordnung wurden von allen Orten Schlesiens 1737 Consignationen der in der Zeit vom 21. 10. 1726 bis September 1737 erfolgten Verheiratungen von Juden eingereicht (Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21b, f. 236 ff.). Ueber die rigorosen Heiratsverordnungen für alle in Schlesien lebenden Juden, s. Kais. Decret v. 21. 10. 1726, Friedenberg a. a. 0. L. I, cap. X. § XXXI, S. 200 f. (Festlegung des Heiratsconsenses durch das K. O. A. mit der Begrenzung der Heiratsberechtigung auf einen einzigen Sohn, der qua incola in Schlesien zu gelten habe, wobei ״alle übrigen jüdischen Bänder in perpetuum qua exteri, vor fremde Juden angesehen“ und im Falle einer widerrechtlichen Verheiratung ״mit Staupenschlägen und ewiger Landes- Verweisung“ bestraft werden sollten).

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