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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 81

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 81)
Language
German
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IRI
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49 Die weiteren Jahre förderten eine Judengesetzgebung, die die Grundlagen von Leben und Wirken der Juden in Schlesien erschlitterte. Gegen die Juden gerichtete kaiserliche Reskripte und oberamtliche Verordnungen lösten sich in rascher Folge ab. Niederlassungsrecht, Freizügigkeit und wirtschaftliche Tätigkeit erfuhren mannigfache Beschränkungen. Auch in die Sphäre des allerpersönlichsten Lebens griff die despotische Gewalt ein. Seit dem Toleranzedikt hatten keinerlei Restringtionspläne beim Kaiser Gehör gefunden, waren die Forderungen zur Abgrenzung der Niederlassungsgebiete für Juden nicht zur Verwirklichung gelangt. Die Niederlassung konnte, bei den ausgesprochenen Sympathien der Standesherrschaften und großer Teile der Bevölkerung für die Wirksamkeit der Juden, nicht gehindert werden. Nun klagte das Oberamt über die ״überhäufte Menge von Juden, die nicht allein in den tolerierten ordentlichen jüdischen Gemeinden, sondern auch überall auf dem Lande“ . . . . ״durch Connivenz der Landesinwohner und Ortsobrigk e i t e n anzutreffen“130 wäre. Die Maßnahmen der Regierung richteten sich nicht allein auf eine Verhütung neuer Einwanderung nach Schlesien, wie es (1724) in dem einmaligen Zulassungsverbot für böhmische Juden geschah131. Durch einen neuen kaiserlichen Erlaß wurde die Niederlassung von Juden an den Orten, wo sie bis dahin nicht aufgenommen und toleriert waren, verboten und unter schwerste Strafe gestellt132. Für diejenigen Juden, die sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses in Schlesien an irgendeinem Orte angesiedelt hatten, war damit, sehr gegen den Willen aller Judenfeinde, die Anerkennung des Niederlassungsrechtes gegeben. Das Streben ging aber darauf, einen ״stabilierten Numerus“ von Juden im Lande zu erzielen, insbesondere eine Erweiterung der privilegierten Gemeinden Glogau und Zülz zu verhindern. Auf diesem Wege konnten jedoch die amtlichen Erlasse nicht allzuviel ausrichten. Die Begünstigung der jüdischen Niederlassung seitens der Grundherrn und der Obrigkeiten ging so weit, daß den Judengemeinden und ihren Vorstehern, die zur Denunziation 130 Sammlg. Schles. Privil. II, S. 549. 131 Walther II, S. 202, vgl. oben Anm. 100. 132 K. O. A. Pat. 16. 8. 1725, ״. . . damit sich von nun an niemand aus den Landsassen und Grund-Obrigkeiten auf seinem Grund und Boden, wo bisher kein Jude gehalten worden ist, unterfange und gelüsten lasse, darwider Juden anzunehmen oder wo deren einige vorietzo zu befinden, derselben Anzahl zu vermehren . . . .“ Sammlg. Schles. Privil. II, S. 548 ff. und Bresl. Staats-A. Rep. 16, F. Bresl. II 8e, f. 1/5. 4

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