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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 79

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 79)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--78-2726370
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47 Verordnung richtete sich allerdings nicht allein gegen die Juden, sondern namentlich gegen die Standesherrschaften, die mit Vorliebe Juden als Zoll- und Mauthenpächter in ihre Dienste nahmen. Die Bekämpfung der freien jüdischen Wirtschaftstätigkeit stand im Vordergründe; aber selbst das den Juden gewährleistete Aufenthaltsrecht wurde entgegen den Bestimmungen des Toleranzediktes bereits zu dieser Zeit bedenklich gefährdet. Wo es — nach dem Urteil der interessierten Kreise — eine ״Beeinträchtigung des Commercn abzustellen“ galt, sollte auch vor Abschaffung der Juden nicht zurückgeschreckt werden. Der Willkür der Landesobrigkeit wurde allerdings dadurch vorgebeugt, daß keine Ausweisung von Juden ohne Genehmigung des Kaisers erfolgen durfte124. Das Leben erwies sich jedoch stärker als die vom persönlichen Vorteil eines kleinen, wenn auch noch so mächtigen Kreises vorgezeichnete improvisierte Gesetzgebung. Die innerprovinzliche Handelstätigkeit der Juden konnte nicht unterdrückt werden. Weder ließ sich das gegen das Interesse der Standesherrschaften gerichtete Zollpachtverbot in merklichem Umfange aufrecht erhalten125, noch der den Bedürfnissen des flachen Landes angepaßte Kleinhandel der Juden beseitigen. Auch von einer wirklichen Einengung ihrer Niederlassungsfreiheit blieben die schlesischen Juden bis zum Jahre 1725 verschont. Ein Jahrzehnt feindseliger Umtriebe vermochte jedoch auf das Oberamt und, durch dessen Einfluß, auch auf den kaiserlichen Hof eine entscheidende Wirkung auszuüben. Die Breslauer Kauf- 124 Brachvogel IV, S. 1231.״׳* . . und wo oder wie sie abzuschaffen, zu restringiren . . . U n s an die Hände gegeben werde . .; über ange*־ ordnete Untersuchung der Stellung von Juden im Handel und Gewerbe im ganzen Lande vgl. o. a. Verfügung 25. 8. 1716, erwähnt Sammlg. Schles. Privil. I, S. 415. 125 In der o. a. Verordnung vom 19. 5. 1717 (Sammlg. Schles. Privil. I, S. 415 ff.) wurden in dem erneuten Zollpachtverbot Consignationen angefordert zur Feststellung, ob bereits eine ״Mutation“ innerhalb der Pachtungen vorgenommen worden sei. Die Standesherrschaften lieferten diese Consignationen nur sehr langsam oder gar nicht ab. Am 2. 8. 1724 wurde das Zoll- und Mauthpachtverbot vom Oberamt erneut eingeschärft (Walther II, S. 202). Kurz darauf (27. 9. 1725) wurde das Pachtverbot ausdrücklich auf alle Regalien und Immobilien der Standesherrschaften und Städte (Mauthen, Mühlen, Brauhäuser, Meierhöfe, Vorwerke, Schäfereien, mit Ausnähme der Branntweinhäuser) ausgedehnt (Brachvogel VI, S. 1814 ff.). Die Standesherrschaften und Obrigkeiten ließen sich aber trotz der angedrohten hohen Geldbußen (1000 Duc.) und Leibesstrafen von der Verpachtung nicht abhalten, wie spätere Consignationen aus der österreichischen Zeit und ,die Aufnahmen nach der preußischen Besitzergreifung dartun.

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