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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 78

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 78)
Language
German
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IRI
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46 Kaiser die Zustimmung zu einer Restringtion der schlesischen Judenschaft und Maßnahmen zu ihrer wirtschaftlichen Unterdrückung durchzusetzen. Da man das Heil in den neuen Ideen des Merkantilismus suchte, sollte zwar — diese Notwendigkeit erkannte auch die Breslauer Kaufmannschaft — der jüdische Handel, der dem Export diente, erhalten bleiben. Zugleich aber wollte man die billige Wareneinfuhr, die man den Juden zum Vorwurf machte, hindern11®. Insbesondere wehrte sich der privilegierte Breslauer Großhandel gegen das jüdische Händlertum auf dem Lande. In diesem sah er eine Gefährdung seiner Vormacht. Die durch den jüdischen Kleinhandel geförderte Zuleitung billiger Landesmanufakturen an die ländlichen Verbraucher mußte zu einer teilweisen Ausschaltung der städtischen Großkaufmannschaft führen. Eine neue Art von Warendistribuition, von dem städtischen Großhandel organisiert, sollte in den ländlichen Bezirken dem jüdischen Handel entgegen arbeiten. Die wirtschaftliche Beherrschung des flachen Landes durch die Finanzmächte der Stadt blieb somit das Ziel, auch wenn dabei die angestrebte Hebung des ländlichen Wohlstandes vereitelt wurde120. In dem von der Breslauer Kaufmannschaft inaugurierten Wirtschaftsplan häuften sich die Widersprüche, wenn es galt, den Anteil der Juden an der schlesischen Wirtschaft zu mindern. Im gleichen Atemzug wurde, zur Wahrung des freien Handels, die Monopolwirtschaft der Standesherrschaften scharf bekämpft121, dem privilegierten Kaufmann zuliebe aber die Freiheit des Handels geopfert122. Die von Breslau ausgehende judenfeindliche Strömung wirkte sich noch auf einem anderen Gebiete aus, dem der kaiserliche Fiskus von je ein eigenes Interesse entgegenbrachte. Fast zugleich mit den gegen die Juden gerichteten Plänen zur Umgestaltung des Handels dekretierte der Kaiser, ״daß künftighin zur Pachtung der den Städten zuständigen, wie auch anderer, Privat- oder den Landessassen gehörigen Zölle, kein Jude admittieret, sondern derlei Pachtungen bloß den Christen überlassen werden sollen“122. Diese 119 K. Reskr. 4. 8. 1716, die Vermehrung der Manufacturen und Beförderung der Commercii anlangend, Brachvogel IV, S. 1231. 120 Ibd. S. 1232 f. u. 1234/5. 121 Ueber ״Einstellung der Monopolia und P^opolia“ ibd. S. 1234. 122 Die ״in specie von den Stadt-Kauf-Leuten entnommenen unentbehrlichen Waren“ sollten in den auf dem Lande einzurichtenden Verkaufsstatten durch ״Scholtzen oder andere auf dem Lande angesessene Inwohner minutim verschlissen werden“. (Ibd. S. 1235.) 123 K. O. A. Verordn., 17. 8. 1716, ibd. S. 1239 f.

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