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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 64

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 64)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--63-2726355
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32 vor willkürlichen Eingriffen kaiserlichen Wankelmutes verteidigt werden76. Vor dem Forum einer streng rechtlichen Gesetzlichkeit, dort, wo die waltende symbolische Schutzgestalt des Rechts nicht unter der Binde nach dem eigenen Vorteil auslugt, hätten einmal gewährte Privilegien, gleich welcher Art, seitens der höchsten Rechtsinstanzen des Reiches keinerlei Einschränkung erfahren dürfen. Die Sonderbedingungen des kaiserlichen Reskripts vom Jahre 1721 bedeuteten aber nur eine scheinbare Restauration des gesetzlich verbürgten Rechtszustandes. Dem Charakter der habsburgischen Judengesetzgebung entsprechend litt die erneute Rechtsanerkennung der Privilegierten nicht nur bei der Unterscheidung zwischen Breslauer und sonstigen Einzelprivilegierten an einer verhängnisvollen Halbheit. Wohl wurden die Glogauer und Zülzer Juden vom Toleranzimpost befreit, dies aber nur, soweit sie in diesen be i d e n Niederlassungen seßhaft blieben, obgleich Freizügigkeit einen integrierenden Bestandteil der Privilegierung darstellte und die Gebundenheit der im Privileg inbegriffenen Juden an ihre Heimatsgemeinde dem Wesen der Privilegierung widersprach. Dauernde Uebersiedelung oder auch nur kontinuierliche wirtschaftliche Betätigung an einem anderen Orte stellten nach dem kaiserlichen Reskript nunmehr diese privilegierten Juden, auch ״wenn sie nach Glogau und Zülz cönttibuirten76“, außerhalb des Schutzes ihrer Privilegien. Eine eigentümliche rechtliche Discrepanz war die Folge der ״neuen Einrichtung“. Das Toleranzedikt schenkte dem nichtprivilegierten schlesischen Juden die Freizügigkeit im Lande, die aber nunmehr den Privilegierten genommen wurde. Der privilegierte Jude aus Glogau und Zülz stand vor dem Zwang, auf das einmal verbürgte Recht der Handelsfreiheit im Lande verzichten zu müssen. Denn die Entfernung aus seinem Heimatsort unterwarf ihn dem Joch einer neuen Steuerlast und konnte für ihn den Verlust seiner heimatlichen Privilegien nach sich ziehen. Wo die treibende Kraft für diese Judenpolitik zu suchen, welches der letzte Grund des Rechtsbruches war, ist schwer zu erkennen. Die einschränkenden Maßnahmen, die gegen die Glogauer und Zülzer Juden gerichtet waren, sollten im Interesse des Fiskus eine allzu große Einengung des Wirkungsbereiches der Toleranz- 75 Glogauer und Zülzer Juden an K. O. A., 20. 1. 1722, ■ibd. f. 40. '* Samml. Schles. Privil., K. O. A. Pat., 18. 6. 1721, II, p. 401.

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