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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 63

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 63)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--62-2726354
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31 Zülz — durch das Einbezogensein in das Pragerische Privileg erworben und bei den Einzelprivilegien teils durch besondere dem Kaiser geleistete Dienste, teils durch Zahlungen an die Hofkammer erreicht waren. Die bürgerrechtliche Geltung, die durch das Toleranzedikt statuiert wurde, ist mit voller Evidenz aus dem Gegensatz zu der schon in früherer Zeit üblichen, von der schlesischen Generalaccisordnung des Jahres 1706 genau festgelegten Judenpersonalaccise zu erkennen74. Durch die Toleranzordnung ist den Juden eine Personalsteuer von besonderer Art auferlegt worden, die als Abgeltung für die Zuerkennung bürgerlicher Rechte im Lande Schlesien gedacht war. In gleichem Maße, wie der privilegierte Jude auf die von ihm erworbenen kaiserlichen Privilegien pochen konnte, durfte der nichtprivilegierte ״toleranzmäßige“ Jude in Schlesien sich auf das Toleranzedikt berufen. Bei der Erfüllung der durch das Toleranzedikt ihm auferlegten Pflichten konnte er bihiger Weise auch auf die Wahrung der ihm zuerkannten Rechte Anspruch erheben. Diesem klaren Sinne des Toleranzedikts gegenüber bedeuten alle späteren feindseligen Schritte des Breslauer Rates, wie die Gesetzesmaßnahmen des Kgl. Oberamtes und zuletzt der Wiener Hofkanzlei, welche sich gegen alle vom Toleranzedikt erfaßten unprivilegierten J uden richteten, die Verletzung eines statuierten Rechts. Aber auch das besser gesicherte Fundament der Privilegien besaß nur dann die für die bürgerliche Existenz der Juden in Schlesien notwendige Tragkraft, wenn es nicht durch Rechts- Verachtung und Mißgunst erschüttert wurde. Allzu oft mußte auch das Privilegium, formal ein erkauftes, in Wirklichkeit jedoch ein auf Grund von ausdrücklich anerkannten bürgerlichen Verdiensten und wirtschaftlichen Leistungen wohl erworbenes Recht, vor Rechtsbruch geschützt, die ״kostbar erworbene“, von den privilegierten Juden als Rettung ihres Daseins empfundene ״edle Freiheit‘‘ *4 Vgl. Brachvogel III, cap. VII, S. 831, von allerhand Personal- Anlagen; Sammlg. Schles. Privil. II, S. 178; über Accise u. Pächter ibd. S. 633 ff. u. 716, Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 f, f. 170, 173 f., 220, 229 b; Rönne n. Simon a. a. O. S. 224 u. S. 237. Die Personal-Accise, mit 30 Kr. monatl. festgelegt, galt zunächst für alle Juden über 15 Jahre alt, männl. u. weibl. Geschlechts, vgl. oben S. 7, Anm. 15. Entgegen dem Charakter d. Personalanlage, die außer den Juden nur den fahrenden Leuten niederen Berufes abgefordert wird, wird der Toleranzimpost vom Kaiser den Juden als S c h u t z g e 1 d und Entgelt für gewährtes Niederlassungsrecht auferlegt.

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